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Schengener
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(SIS)
Schülerreisendenliste
Selbstauskunft
aus dem Ausländerzentralregister
selbständige Erwerbstätigkeit
Sicherheit
Zurückweisung
Zuwanderung
Zuwanderungsgesetz
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In der Praxis hatte sich
gezeigt, dass die bestehenden Rechtsvorschriften zur
Ausweisung und Abschiebung von Ausländern mit
erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten verbunden sind,
die bei besonderen Gefahrenlagen einer effektiven
Verfahrensweise entgegenstehen. Diesem Problem soll
durch das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführte
Institut der Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG)
Rechnung getragen werden. Zur Abwehr einer besonderen
Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder einer
terroristischen Gefahr kann nunmehr die oberste
Landesbehörde (Innenministerium des Landes oder für
Inneres zuständige Senatsbehörde) ohne vorhergehende
Ausweisung eine Abschiebungsanordnung gegen einen
Ausländer erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort
vollziehbar. Das Bundesministerium des Innern kann die
Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein
besonderes Interesse des Bundes besteht.
Der Rechtsschutz wird in
einer Instanz beim Bundesverwaltungsgericht
gewährleistet. Auf diese Weise werden die Verfahrenswege
deutlich verkürzt. Eine Wiederkehr nach Deutschland wird
auf Dauer ausgeschlossen. Grundlage einer
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist eine auf
Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Damit kann den
sicherheitspolitischen Herausforderungen durch
gewaltbereite Islamisten begegnet werden.
▲top
Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom
Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es in der
Form nicht mehr. Stattdessen gibt der
Aufenthaltstitel nun Auskunft darüber, in
welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
werden und welcher Art diese sein darf. Eine
Beschäftigung darf man daher nur ausüben, wenn
der Aufenthaltstitel dies erlaubt und von
Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn man
einen solchen Aufenthaltstitel besitzt.
Arbeitsaufnahme
Die Arbeitsmigration wird
mit dem Zuwanderungsgesetz und der Verordnung über die
Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung
einer Beschäftigung (
BeschV) geregelt. Im
Aufenthaltsgesetz ist der Grundsatz festgelegt, dass die
Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger
sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes
Deutschland orientiert. Hierbei müssen die Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die
Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt
werden.
Der Anwerbestopp für
Nicht- und Geringqualifizierte wird beibehalten. Auch
Qualifizierte können nur in Ausnahmefällen eine
Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten. Andererseits
wurden die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für
Hochqualifizierte und deren Familienangehörige
erleichtert.
Selbständige können
eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten, wenn ein
übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein
besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit
positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
und die Finanzierung gesichert ist. Nach drei Jahren
kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat
und der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei
  Die
Europäische Union schloss mit der Türkei bereits am 12.09.1963 ein
Assoziierungsabkommen, um die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft
vorzubereiten.
Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei der
Beschluss
des Assoziationsrat ARB 1/80. Auf dem EU-Gipfel in Kopenhagen am
13.12.2002 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU
darauf, dass mit der Türkei Ende 2004 Gespräche über einen Beitritt
beginnen sollen.
Der ARB 1/80 regelt in den Artikeln 6 und 7 auch den Zugang von
türkischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt in der Europäischen
Union. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes [Zum Beispiel
EuGH Urteil vom 20.09.1990 Rs. C-192/89 (Sevince), Slg 1990, I-3460]
entfaltet der Beschluss unmittelbare Wirkung in den
Mitgliedsstaaten. Das Recht zur Beschäftigungaufnahme gehe weiterhin
zwangsläufig mit dem Recht zur Aufenthaltsnahme in dem betreffenden
Mitgliedstaat einher. Aus diesen Gründen können türkische
Staatsangehörige, die die Voraussetzungen nach dem der Art. 6 und 7
ARB 1/80 erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis ( §
4 Abs. 5 AufenthG) bekommen.
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Quelle: Aufenthaltstitel.de
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind
Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) (bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge)
oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt nach
Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind. Sie genießen
zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).
Asylbewerber sind
Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach
Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor
Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben
oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung bedroht ist.
Ein Ausländer, der sich
auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein
Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im
Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die
Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das
zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
gehört.
▲top
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Das neue
Zuwanderungsgesetz geht von drei
Aufenthaltstiteln aus: Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis und Visum. Die
Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich
befristet erteilt; dagegen ist die
Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich
und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im
Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt.
Diese sind
-
Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21
AufenthG),
-
Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG),
-
Aufenthalt aus
familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG) und
-
Aufenthalt zum
Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).
Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist
jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist
an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die
erstmalige Erteilung. Allerdings kann die
zuständige Behörde eine Verlängerung
ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner
Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte.
Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung
nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an
einem Integrationskurs nachgekommen ist.
Nach dem bis zum 1.
Januar 2005 geltenden Ausländergesetz wurde eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt als Aufenthaltserlaubnis
nach §§ 15 und 17, als Aufenthaltsberechtigung nach §
27, als Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und als
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Damit gab es
bislang fünf Aufenthaltstitel. Diese
Aufenthaltsgenehmigungen gelten nach dem 1. Januar 2005
fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem
zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
▲top
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG
vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Kernstück des
Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den
Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und
die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird
im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete
ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung
geregelt. Die Grundsätze der staatlichen
Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG
niedergelegt und werden durch die Verordnung über die
Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und
Spätaussiedler ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet
keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie
Diplomaten.
Einem Ausländer, der um
Asyl nachsucht (Asylbewerber), ist zur Durchführung des
Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik
gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Die
Aufenthaltsgestattung erlischt u.a. bei Unanfechtbarkeit
der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als
Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention hat ein Ausländer Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung
der Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2
AufenthG).
▲top
Ausländer ist jeder, der
nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
knüpft in erster Linie an den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit an.
Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörden (
§ 71
AufenthG) sind
die für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
in anderen Gesetzen zuständige Stelle. Sie sind damit
auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem
konkreten Einzelfall in diesen Bereichen.
Die örtliche
Zuständigkeit für einen Ausländer ist nicht
bundesgesetzlich geregelt, sondern beruht auf dem
ergänzenden Landesrecht.
Verordnung
über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden
(Hessen)
Ausländerzentralregister (AZR)
Das Ausländerzentralregister (AZR) besteht seit 1953. Es
wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln im Auftrag und
nach Weisung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (Registerbehörde) auf der Rechtsgrundlage
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(AZR-Gesetz) vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265),
der Verordnung zur Durchführung des AZR-Gesetzes (AZRG-DV)
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) und der
Verwaltungsvorschrift zum AZR-Gesetz (AZR-VV) vom
26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 1293) geführt.
Der Zweck des AZR besteht darin, die mit Durchführung
ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben betrauten
Behörden und andere öffentliche Stellen zu unterstützen.
Anhand der Daten des AZR können Ausländer identifiziert
werden (Identitätsfunktion). Das AZR weist die Behörden
nach, die zu bestimmten Sachverhalten nähere
Informationen zu dem Ausländer haben (Nachweisfunktion).
Schließlich hält es selbst wichtige Informationen zu
Ausländern bereit, wenn bei Eilentscheidungen eine
Anfrage bei der aktenführenden Behörde zu lange dauern
würde (Substitutionsfunktion).
Das Register besteht aus einem allgemeinen Datenbestand
und einer Visadatei.
Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von Ausländern
zentral gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend –
also länger als drei Monate – in Deutschland aufhalten
bzw. aufgehalten haben oder bei denen ein anderer in § 2
AZR-Gesetz festgelegter Anlass für eine Datenspeicherung
vorliegt, z.B. eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung
oder eine Ausschreibung zur Festnahme. Inhalt des
allgemeinen Datenbestands des AZR sind insbesondere die
Personalien des Ausländers, Lichtbild des Ausländers,
Angaben zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status sowie
zum Aufenthaltszweck. Diese Daten werden von den
Ausländerbehörden an das Ausländerzentralregister
übermittelt.
In der Visadatei werden sämtliche Visumanträge, die in
den deutschen Ausländerbehörden gestellt werden,
einschließlich Fotos des Antragstellers erfasst.
Nutzer des AZR sind in erster Linie die
Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge mit seinen Außenstellen, die deutschen
Auslandsvertretungen und die Grenzbehörden.
Ausländerzentralregister
Ausreiseaufforderung
In unterschiedlichen ausländerrechtlichen Verfahren kann
festgestellt werden, dass ein Aufenthaltsrecht nicht
eingeräumt werden kann. Das ist z.B. bei abgelehnten
Asylanträgen denkbar oder bei
Aufenthaltserlaubnisverfahren aufgrund fehlender
rechtlicher Voraussetzungen. Wird im Ergebnis
festgestellt, dass kein Aufenthaltsrecht eingeräumt
werden kann, so wird dieses mittels einer
Ordnungsverfügung begründet. Mit dieser Verfügung werden
die Betroffenen auch gleichzeitig aufgefordert, das
Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu
verlassen, also auszureisen. Für den Fall, dass die
Ausreise nicht fristgerecht erfolgt, ergeht gleichzeitig
eine
Abschiebungsandrohung. Als Nachweis der
freiwilligen Ausreise erhält der Ausländer eine
Grenzübertrittsbescheinigung. Diese muss er beim
Grenzübertritt der Bundespolizei übergeben, diese
schickt die Grenzübertrittsbescheinigung mit einer
Ausreisebestätigung zur Ausländerbehörde. Sollte eine
Abgabe nicht möglich sein, empfiehlt es sich, die
Grenzübertrittsbescheinigung bei der deutschen
Auslandsvertretung abzugeben. Sofern die
Grenzübertrittsbescheinigung nicht zur Ausländerbehörde
zurück kommt, geht die Ausländerbehörde davon aus, dass
der Betroffene im Inland untergetaucht ist. Er wird dann
national zur Fahndung ausgeschrieben.
Der Begriff der
Beschäftigung ist in Deutschland im
Vierten
Buch Sozialgesetzbuch definiert, in dem es um die
Sozialversicherung geht. In § 7 Absatz 1 heißt es:
„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Zentraler
Bestandteil der Beschäftigung ist demnach die Weisung.
Eine Tätigkeit kann also auch dann als Beschäftigung
gelten, wenn sie nicht entlohnt wird.
Binnenflüchtlinge oder
Binnenvertriebene
Binnenflüchtlinge oder
Binnenvertriebene sind diejenigen, die auf Grund von
Konflikten oder von durch Menschen verursachten
Katastrophen innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht
sind, d.h. keine international anerkannte Grenze
überschreiten.
Es handelt sich hier
nicht um einen Rechtsbegriff. Die Bezeichnung
de-facto-Flüchtling wird uneinheitlich verwendet,
meistens für Personen, die keinen Asylantrag gestellt
haben oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist, denen
aber aus humanitären Gründen (z.B. wegen drohender
Todesstrafe oder Folter im Heimatstaat) die Rückkehr in
ihr Heimatland nicht zumutbar ist sowie für Personen,
die ursprünglich aus diesen Gründen Aufnahme gefunden
haben und sich immer noch im Bundesgebiet aufhalten.
Während der Begriff
Unionsbürger jeden Staatsangehörigen eines
EU-Mitgliedstaats umfasst, sind Drittstaatsangehörige
Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union
bzw. dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angehören.
▲top
Übereinkommen über die
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften
gestellten
Asylantrags
(unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin).
Dieses Abkommen hat zum
Ziel den für die Prüfung eines Asylantrags
zuständigen Staat zu bestimmen. Dies ist im
Genfer Abkommen
über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge nicht
geregelt. Die Anwendung dieses Abkommens bietet so
jedem Asylbewerber die Gewähr, dass - sofern kein
"sicherer" Drittstaat
zuständig ist - sein
Asylantrag durch
einen Mitgliedstaat geprüft wird. Dadurch wird
vermieden, dass Asylbewerber zu lange im Ungewissen
über den Ausgang ihres Asylverfahrens bleiben (da
sie von einem Mitgliedstaat in den anderen
abgeschoben werden, ohne dass sich einer dieser
Staaten für die Prüfung des Asylantrags zuständig
erklärt) und dass Asylbewerber mehrere Anträge
nacheinander oder gleichzeitig stellen.
Im Sinne dieses
Übereinkommens gilt als
- "Ausländer":
jede Person, die nicht Angehöriger eines
Mitgliedstaats ist;
- "Asylantrag":
Antrag, mit dem ein Ausländer unter Berufung auf
den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des
Genfer Abkommens einen Mitgliedstaat um Schutz
ersucht;
- "Asylbewerber":
ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, über den noch nicht endgültig entschieden
wurde;
- "Prüfung eines
Asylantrags": die Gesamtheit der
Prüfungsvorgänge und Entscheidungen in bezug auf
einen Asylantrag;
-
"Aufenthaltserlaubnis": von den Behörden eines
Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der
Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet
dieses Staates gestattet wird;
- "Einreisevisum":
die Erlaubnis, mit der ein Mitgliedstaat die
Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet
gestattet.
Die Abschiebung eines
Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit der Duldung
(§ 60a AufenthG) wird die Abschiebung eines
ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt. Sie ist kein
Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Die
Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht
aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise
ausgesetzt. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ziel
verfolgt, die Praxis von „Kettenduldungen“ weitgehend
abzuschaffen.
Eine Duldung soll nach
der neuen Rechtslage nur während eines begrenzten
Zeitraums oder an Ausländer erteilt werden, die die
Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben oder wenn
mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer
Zeit zu rechnen ist.
Die oberste Landesbehörde
kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten und
für bestimmte Ausländergruppen für längstens sechs
Monate aussetzen. Nach diesem Zeitraum kann die oberste
Landesbehörde anordnen, dass den Betroffenen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Spätestens nach 18
Monaten kann in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung ist,
dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise
gehindert ist und mit dem Wegfall der
Abschiebehindernisse nicht zu rechnen ist. Ein
Verschulden des Ausländers liegt beispielsweise vor,
wenn er falsche Angaben macht, über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen
zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
▲top
Mit dem
Zuwanderungsgesetz sind die wesentlichen Vorschriften
zum Staatsangehörigkeitsrecht in einem Gesetz
zusammengefasst worden. Die Vorschriften zur
Anspruchseinbürgerung, die bislang im Ausländergesetz (AuslG)
geregelt waren, sind jetzt nahezu unverändert in das
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) übernommen worden.
Zuständig für die Durchführung der
Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden
Ausländer sind weiterhin die Einbürgerungsbehörden der
Länder.
Die
Einreiseverweigerung/Zurückweisung ist eine polizeiliche
Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise
(vgl. § 15 AufenthG). Einem Angehörigen eines Staates,
der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die
Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden,
wenn er
- nicht im Besitz
eines gültigen Passes oder Passersatzes ist,
- nicht im Besitz
eines erforderlichen gültigen Aufenthaltstitels ist,
- nicht die sonstigen
erforderlichen Dokumente über seinen
Aufenthaltszweck und die Umstände seines
Aufenthaltes vorweisen kann,
- nicht über die
entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes und einen ausreichenden
Krankenversicherungsschutz verfügt,
- zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
- einen
Ausweisungsgrund erfüllt,
- eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder
die internationalen Beziehungen einer der
Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkommens darstellt, oder
- Tatsachen die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer
Vereinigung angehört oder angehört hat, die den
Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige
Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.
In Deutschland wird nur
dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und
Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und
zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich
außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der
„Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden
Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.
Nach europäischem Recht
müssen Richtlinien der EU durch die Mitgliedstaaten
durch ein eigenes Gesetz in nationales Recht umgesetzt
werden.
Die EU-Richtlinien zur
Gewährung von vorübergehendem Schutz, zur Anerkennung
von Rückführungsentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten
und zur Ergänzung der Regelungen nach Art. 26 des
Schengener Durchführungsübereinkommens werden durch das
Zuwanderungsgesetz umgesetzt.
Erklärung:
Juraforum.de
EURODAC
Eurodac (Zusammensetzung aus
Europa und Daktyloskopie) ist das zentrale
europäische automatisierte
Fingerabdruck-Identifizierungssystem für
Asylbewerber und unerlaubt eingereiste bzw.
aufhältige Ausländer.
Eurodac dient der effektiven Anwendung der sog.
Dublin II-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 343/2003 vom
18.02.2003; ABl. EG L 050/1), die seit dem
1. September 2003 in Kraft und an die Stelle des
Dubliner Übereinkommens von 1990 getreten ist. Diese
Normen legen fest, welcher Mitgliedsstaat für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dabei
bestimmt sich diese Zuständigkeit nach objektiven
Kriterien, insbesondere danach, wo der Ausländer
erstmals in das Unionsgebiet eingereist ist. Eurodac
soll die Feststellung dieser objektiven Kriterien
durch die Erhebung und den Abgleich von
Fingerabdrücken unterstützen.
Zuständig für die Abnahme der Fingerabdrücke der
Asylbewerber ist in Deutschland das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bei illegal
einreisenden oder aufhältigen Ausländern sind die
örtlichen Grenz- und Polizeibehörden zuständig. Alle
in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke werden
dem Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt. Dort werden
sie dupliziert, der nationalen
Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zugeführt und
parallel an die Eurodac –Zentraleinheit in Luxemburg
weitergeleitet. Im Trefferfall werden die dort
gespeicherten Daten an das BKA übermittelt.
Die Fingerabdrücke der
folgenden Personengruppen werden in Eurodac
gespeichert bzw. recherchiert:
-
Asylbewerber ab 14
Jahren (Speicherung und Recherche)
-
Ausländer ab 14
Jahren, die unerlaubt die Grenze übertreten
(Speicherung)
-
Ausländer ab 14
Jahren, die sich unerlaubt in einem
EU-Mitgliedsstaat aufhalten und z.B. keinen
Asylantrag stellen oder ihre Identität zu
verschleiern versuchen (optional)
Stellt ein Ausländer in einem
EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag, so werden ihm
die Fingerabdrücke abgenommen, mit dem Datenbestand
von Eurodac verglichen und gespeichert. Wird
festgestellt, dass der Ausländer bereits zuvor in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag
gestellt hat oder dort die EU-Außengrenze
überschritten hat, so stellt das BAMF ein
Übernahmeersuchen an den Mitgliedsstaat. Dieser ist
verpflichtet, den Ausländer wieder aufzunehmen.
Langwierige Ermittlungen zur Begründung von
Übernahmeersuchen werden dadurch entbehrlich und die
Stellung mehrfacher, vergeblicher Asylanträge wird
verhindert.
EURODAC
▲top
Das Aufenthaltsgesetz
regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten
außerhalb der Europäischen Union.
An der bislang geltenden
Rechtslage wird unter Berücksichtigung der
Familiennachzugsrichtlinie der Europäischen Union
festgehalten. Es besteht ein Nachzugsanspruch bis zum
18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten,
GFK-Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen). Als
maßgebliche Altersgrenze gilt im Übrigen das 16.
Lebensjahr sowie eine restriktive Ermessensregelung, bei
der aber Kindeswohl und die familiäre Situation zu
berücksichtigen sind.
Voraussetzung für den
Familiennachzug zu einem Ausländer ist nach § 29
AufenthG allgemein, dass
- der bereits hier
lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- ausreichender
Wohnraum zur Verfügung steht,
- der Lebensunterhalt
des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel gesichert ist und
- kein
Ausweisungsgrund vorliegt.
Darüber hinaus müssen je
nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt
werden.
Abweichend hiervon kann
bei Asylberechtigten und anerkannten GFK Flüchtlingen
von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und
eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden,
weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in
ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben
können. Ehegatten und Kinder von deutschen
Staatsangehörigen haben auch ohne den Nachweis
ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung
Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Einem Ausländer,
der eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären
Gründen besitzt, kann der Nachzug seiner
Familienangehörigen nur nach den Umständen des
Einzelfalls gestattet werden; außerdem muss die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die
Familienangehörigen aus humanitären oder
völkerrechtlichen Gründen erfolgen. Soweit die
Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt gewährt wurde oder weil eine Abschiebung über
einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, wird ein
Familiennachzug nicht gewährt (§ 29 Abs. 3 AufenthG).
Andere Verwandte als
Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder können nur
nachziehen, wenn es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern, die über einen
Flughafen einreisen ( vgl.
§ 18a Asylverfahrensgesetz) und bei der Grenzbehörde um Asyl
nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise
durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem
Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Diese
Regelung gilt auch für Ausländer, die sich nicht mit einem
gültigen Pass oder Passersatz ausweisen und ebenfalls über
einen Flughafen einreisen. Für die Dauer des Verfahrens ist
ein Verlassen des Transitbereiches nicht möglich.
Gastarbeiter
Vor dem Anwerbestopp von 1973 wurden die
damals staatlich angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer in der
Umgangssprache als „Gastarbeiter“ bezeichnet.
Nach § 23a Aufenthaltsgesetz werden die Landesregierungen
ermächtigt, Härtefallkommissionen einzurichten. Alle Bundesländer im
Bereich der EKM haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Eine Härtefallkommission besteht aus Mitgliedern
unterschiedlicher Bereiche öffentlichen Lebens. Auch ein Vertreter
der Evangelischen Kirche wurde jeweils benannt. Die
Härtefallkommissionen werden in Selbstbefassung aktiv.
Ausreisepflichtige Ausländer, welche über dringende humanitäre oder
persönliche Gründe für ihren weiteren Verbleib in Deutschland
verfügen, können sich an ein Mitglied der Härtefallkommission ihres
Bundeslandes wenden. Das Mitglied entscheidet, ob der Fall in der
Härtefallkommission von ihm eingebracht und beraten werden soll. Ein
Rechtsanspruch, dass sich die Kommission mit dem Antrag eines
ausreispflichtigen Person befasst, besteht nicht.
Die Härtefallkommission befasst sich mit dem jeweiligen
ausländerrechtlichen Einzelfall, um festzustellen, ob dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, welche die weitere
Anwesenheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet
rechtfertigen. Das Gremium kann für abgelehnte Asylbewerber aus
humanitären Gründen ein Bleiberecht nur empfehlen. Die eigentliche
Entscheidung trifft das Innenministerium des jeweiligen
Bundeslandes.
In den Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer wurden
Ausschlussgründe der Befassung der Härtefallkommission definiert.
Merkblätter und Geschäftsordnungen finden Sie im Internet (z.B.
Hessen).
Dort finden Sie auch die aktuellen Listen der Mitglieder.
Arbeitshilfe
für Härtefalleingaben des LAG der Freien Wohlfahrtspflege in
Niedersachsen

Es handelt sich um
eine Regelung nach § 23a AufenthG, mit
der in besonders gelagerten, humanitären
Fallgestaltungen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
kann, auch wenn der Ausländer
vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Voraussetzung ist, dass ein Ersuchen an
die Härtefallkommission gestellt wird
und diese die oberste Landesbehörde
ersucht, dem Ausländer einen
Aufenthaltstitel zu erteilen. Sie
entscheidet nach Ermessen. Es besteht
weder ein Anspruch auf das Stellen eines
Ersuchens durch die Härtefallkommission
noch auf die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis durch die
zuständige Landesbehörde.
Mit der Einführung
der Härtefallregelung durch das
Zuwanderungsgesetz ist eine seit Jahren
von karitativen Organisationen, von den
Kirchen und Flüchtlingsverbänden
erhobene Forderung umgesetzt worden.
Das Zuwanderungsgesetz
hat den Aufenthaltsstatus für Hochqualifizierte deutlich
verbessert. Spitzenkräfte der Wirtschaft und
Wissenschaft, die ein Arbeitsplatzangebot haben, können
ohne Arbeitsmarktprüfung und Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden. Sie können
von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit- oder nachziehende
Familienangehörige sind zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt. Als Hochqualifizierte
gelten insbesondere Spezialisten und leitende
Angestellte mit einem jährlichen Mindesteinkommen von
derzeit über € 84.000.
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Als „Illegale“ werden in
der öffentlichen Diskussion diejenigen Ausländer
bezeichnet, die sich unerlaubt und ohne Kenntnis der
zuständigen Behörden in Deutschland aufhalten.
Illegale Beschäftigung
Illegale Beschäftigung
liegt vor, wenn ein Ausländer entgegen bestehender
Verpflichtung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer
Beschäftigung nachgeht.
Integration ist ein
langfristiger Prozess, der zum Ziel hat, alle Menschen,
die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben, in
die Gesellschaft einzubeziehen. Zuwanderern soll eine
umfassende, möglichst gleichberechtigte Teilhabe in
allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden.
Zuwanderer haben die Pflicht, die deutsche Sprache zu
erlernen sowie die Verfassung und die Gesetze zu kennen,
zu respektieren und zu befolgen. Gleichzeitig muss den
Zuwanderern ein gleichberechtigter Zugang möglichst zu
allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden.
Kontingentflüchtlinge sind
Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen
internationaler humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommen werden. Ihr Status richtete sich bis
zum 31.12.2004 nach dem Gesetz über Maßnahmen
für im Rahmen von humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommenen Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
(BGBl. S. 1057). Deutschland hat seit 1973 in
großer Zahl u.a. Flüchtlinge aus Indochina
(insbesondere Vietnam, sog. „boatpeople“)
und aus Chile aufgenommen. In entsprechender
Anwendung des Gesetzes erfolgte die Aufnahme
jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion aufgrund des Beschlusses der
Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9.
Januar 1991.
Das Kontingentflüchtlingsgesetz ist mit dem 1.
Januar 2005 außer Kraft getreten. In seiner
ursprünglich konzipierten Form bestand für das
Gesetz kein Anwendungsbedarf mehr. Humanitäre
Aufnahmen können seit dem 1.1.2005 im Rahmen der
Regelungen des 5. Abschnitts des AufenthG
erfolgen; so kam z. B. § 23 Abs. 2 AufenthG im
Falle der Aufnahme von 2.500 irakischen
Flüchtlingen aus Syrien und Jordanien in den
Jahren 2009 und 2010 zur Anwendung.
Als
Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die
in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in
Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie
keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz
haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren
Drittstaat eingereist sind. Die Anerkennung als
ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im
Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
Begriff aus dem
Lateinischen - migratio = Wanderung. Vor über 40
Jahren begann in der bundesdeutschen Geschichte
eine nennenswerte Zuwanderung (abgesehen von der
unfreiwilligen Binnenwanderung von
Kriegsflüchtlingen nach dem zweiten Weltkrieg)
mit der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer
(„Gastarbeiter“). Anfängliche gingen Deutsche
wie diese Zuwanderer selbst von ihrer Rückkehr
in die Heimatländer nach einem befristeten
Arbeitsaufenthalt in Deutschland aus. Diese
Annahme erwies sich bald als Fehleinschätzung.
Spätestens seit dem Familiennachzug zu den
ausländischen Arbeitnehmern steht fest, dass ein
großer Teil der ausländischen Mitbürger
dauerhaft hier bleiben will. Sie leben hier
inzwischen in zweiter und dritter Generation.
Heute steht besonders die Zuwanderung
Hochqualifizierter im Mittelpunkt deutscher
Migrationspolitik. Die Zuwanderung aus anderen
Motiven kommt hinzu, nicht zuletzt leben
inzwischen auch viele Asylberechtigte und
Ausländer bei uns, die dauerhaft Zuflucht in
Deutschland gefunden haben.
Migrationsberatung
Die Migrationsberatung ist ein durch das
Bundesministerium des Innern (BMI) geförderter Fachdienst zur
Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern.
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienste (JMD) unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten
Schritten in Deutschland. Zuwanderer werden individuell beraten und
aktiv auf dem Weg in das neue Lebensumfeld begleitet.
Das Erlernen der deutschen Sprache, das
schrittweise Kennenlernen des neuen Lebensumfeldes, die Bemühungen um
einen möglichst zeitnahen Einstieg in Schule, Ausbildung und Beruf -
dies alles fordert von jedem Zuwanderer ein erhebliches persönliches
Engagement. Die bundesgeförderten Beratungsangebote unterstützen
Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland.
Die MBE verfügt über ein bundesweites Netz von Beratungsstellen.
Sie richtet sich vor allem an Neuzuwanderer innerhalb der ersten drei
Jahre nach ihrer Ankunft in Deutschland. Dieses migrationsspezifische
Angebot kann aber auch von schon länger hier lebenden Zugewanderten in
Anspruch genommen werden, wenn diese einen Integrationsbedarf aufweisen,
der dem von Neuzuwanderern entspricht. Indiz zur Feststellung des
Bedarfs sind die vorhandenen Deutschkenntnisse.
Migrationsberatung
(BAMF)
Jugendmigrationsdienste
Die
Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz
als zweiter Aufenthaltstitel neben der
Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der
Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis
grundsätzlich unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf
nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die allgemeinen
Voraussetzungen sind in § 9 AufenthG festgelegt.
Sonderregelungen existieren, beispielsweise für
Hochqualifizierte, für eine Erteilung der
Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der
obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 2 AufenthG und
für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten.
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Orientierungskurs
Der Orientierungskurs ergänzt das Sprachkursangebot im Integrationskurs und
dient der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung,
der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des
demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien
der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Der
Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden und findet im Anschluss an den
Sprachkurs statt. Er wird mit einem bundeseinheitlichen Test abgeschlossen.
Auch der Orientierungskurs wird vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt.
weitere
Informationen des BAMF
Petitionen (Petitionsrecht)
Das Recht eines jeden Bürgers, «sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden». Das Petitionsrecht ist ein
Grundrecht, wie sich aus Art. 17 des Grundgesetzes
ergibt, dem auch die Definition entnommen wurde. Bei den
Parlamenten bestehen besondere Petitionsausschüsse, die
nur Eingaben von Bürgern (auch Ausländern) bearbeiten
und überprüfen. Sie können die zuständigen Behörden
jederzeit zu einer Stellungnahme auffordern, ihnen aber
keine Anweisungen erteilen.
Informationsbroschüre
des Hessischen Petitionsausschusses

Rentenversicherung
Um von Anfang an, also
mit Beginn des Rentenanspruchs, das
Rentenleben genießen zu können, ist es
wichtig, sich rechtzeitig um die
Beantragung der Rente zu kümmern, denn
Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung werden grundsätzlich
nur auf Antrag gewährt.
Die Anträge werden von verschiedenen
Stellen entgegengenommen, die auch die
hierfür erforderlichen Vordrucke
bereithalten und Hilfe dazu anbieten.
Ihren Antrag auf Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung stellen
Sie am besten bei
- den
Rentenversicherungsträgern,
- dem für Ihren
Wohnsitz zuständigen
Versicherungsamt
Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien
Stadt.
Diese stellen auch die
notwendigen Antragsvordrucke zur Verfügung
und bieten Hilfe beim Ausfüllen der
Formulare und beim Zusammenstellen der
erforderlichen Unterlagen an.
Aber auch bei allen anderen
Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkasse,
Agentur für Arbeit) sowie im Ausland bei den
amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland können Anträge gestellt werden.
Alle diese Stellen sind verpflichtet, Ihren
Antrag unverzüglich an den zuständigen
Rentenversicherungsträger
weiterzuleiten.
Rentenversicherung
(FAQ z.B. Versicherungsverlauf)
Deutsche Rentenversicherung
Rente
(allgemeine Informationen)
Häufige
Fragen zur Rente
Lexikon
Fachbegriffen aus der Rentenversicherung
Ist ein Ausländer
vollziehbar ausreisepflichtig, muss er
Deutschland wieder verlassen. Man unterscheidet
die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat
von der zwangsweisen Rückführung.
Bund und Länder setzen bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht auf den Vorrang der freiwilligen
Rückkehr, die von Bund und Ländern durch das
gemeinsam finanzierte REAG/GARP–Programm
gefördert wird. Ausländer, die aus eigenem
Entschluss in ihr Heimatland zurückkehren wollen
oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat
weiterwandern, können bei Mittellosigkeit für
die anfallenden Heimreisekosten eine finanzielle
Unterstützung aus dem REAG-Programm
(Reintegration and Emigration Programme for
Asylum-Seekers in Germany) erhalten. Freiwillige
(mittellose) Rückkehrer aus migrationspolitisch
bedeutsamen Herkunftsstaaten können unter
bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine
Starthilfe aus dem GARP-Programm (Government
Assisted Repatriation Programme) bekommen.
Trotz dieses oder anderer Angebote zur
Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr,
kommen Personen ihrer Pflicht zur Ausreise aus
der Bundesrepublik Deutschland häufig nicht
nach. Auf das Mittel der zwangsweisen
Rückführung einer ausreisepflichtigen Person
kann daher nicht verzichtet werden:
Einige Herkunftsländer
zeigen in der Praxis zudem eine nur
unzureichende Kooperationsbereitschaft gegenüber
den deutschen Ausländerbehörden, was die
Identifizierung und Feststellung der
Staatsangehörigkeit von ausreisepflichtigen
Personen und die Ausstellung von
Heimreisedokumenten für diese betrifft. Zur
Verbesserung der Zusammenarbeit und Beseitigung
bestehender Rückführungsschwierigkeiten schließt
die Bundesrepublik Deutschland - oder, bei
entsprechender Mandatserteilung, die Europäische
Gemeinschaft - Rückübernahmeabkommen mit diesen
Herkunftsstaaten.
Rückkehrhilfen bei freiwillig Rückkehrenden
Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr kann
ausreisepflichtigen Personen aus bestimmten Staaten
unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle
Rückkehrhilfen gewährt werden. Diesen Personen wird
empfohlen, sich unmittelbar an das örtliche Sozialamt zu
wenden.
Rückkehrförderung
International
Organisation for Migration (IOM)
IOM
Deutschland
Rückkehrpolitik
(BMI)
freiw.
Rückkehr - Merkblätter: REAG-/GARP-Programm 2011
Scheinehe
(Zweckehe)
In Deutschland werden (Schein)Ehen
geschlossen, nur um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen.
Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutet
"Scheinehe", dass die Eheschließung nicht dem Ziel
dient, eine in welcher Form auch immer zu führende
eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einem
anderen Zweck dient, insbesondere dem, dem ausländischen
Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht
zu verschaffen. Da die Erlaubnistatbestände, um eine
Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, recht begrenzt sind,
ist die Scheinehe zwischen Ausländern und Deutschen ein
verbreiteter Tatbestand, die gesetzlichen
Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zu umgehen. Aus der Natur der Sache
ergibt sich, dass die Dunkelziffer der Scheinehen sehr
hoch sein dürfte, weil die Kontrolle, ob tatsächlich
eine schutzwürdige Ehe nach Artikel 6 des Grundgesetzes
vorliegt, d.h. ob tatsächliche eine eheliche
Lebensgemeinschaft vorliegt, schwer ist. Wird einen
Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde
aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der
Aufenthaltserlaubnis. D.h. der Ausländer wird so
angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis
besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise
verpflichtet.
Scheinehen sind strafbar. Das
Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu
dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu
ermöglichen, erfüllt den
Straftatbestand des §
95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG oder unter Umständen
sogar des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1
AufenthG (insbesondere wer für das Eingehen
einer Ehe Geld gibt oder annimmt, muss damit rechnen,
dass er und der Ehepartner bestraft werden).
Interessanter
Link zum Thema
Sicherheit
Das Zuwanderungsgesetz
führt konsequent die bereits mit dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie weiter
fort. Die wichtigsten Neuregelungen in diesem Bereich:
- Die neu eingeführte
Abschiebungsanordnung regelt die Abschiebung auf
Grund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“.
- Falls der Vollzug
der Abschiebung an Abschiebungshindernissen, wie
Gefahr der Folter oder Todesstrafe, scheitert,
sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der
Freizügigkeit und strafbewehrte
Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen.
- Werden so genannte
Schleuser zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung
verurteilt, stellt dies einen neuen zwingenden
Ausweisungsgrund dar.
- Wenn Tatsachen die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer
einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus
unterstützt oder er eine derartige Vereinigung
unterstützt hat, erfolgt eine Regelausweisung. Diese
Regelausweisung betrifft auch Leiter von verbotenen
Vereinen.
- Zudem wird eine
Ermessensausweisung für so genannte „geistige
Brandstifter“ eingeführt (z.B. „Hetzer“ in
Moscheen).
- Bevor eine
Niederlassungserlaubnis erteilt oder eine
Entscheidung über eine Einbürgerung gefällt wird,
wird eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche
Erkenntnisse durchgeführt.
Hierbei handelt es sich
um deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der
ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren
Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen
Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland
begründet haben. Sofern Familienangehörige gemeinsam mit
dem Spätaussiedlerbewerber im Rahmen dieses
Aufnahmeverfahrens nach Deutschland aussiedeln möchten,
müssen sie zukünftig Grundkenntnisse der deutschen
Sprache nachweisen.
▲top
Als Nachweis über die Finanzierung des
Aufenthaltes für ausländische Studierende aus
Nicht-EU-Ländern kann ein Sperrkonto (Blocked
Account) eingerichtet werden. Hierzu muss eine
bestimmte Geldsumme auf einem deutschen Konto
bei einer deutschen Bank (z.B. bei
der
Deutschen
Bank) eingezahlt
und zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland
gesperrt werden. In der Regel richtet sich die
Höhe des Sperrkontos nach dem Bafög-Förderungshöchssatz von derzeit 670 € im
Monat. Dieser Betrag sollte monatlich zur
Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung
stehen, d.h. für ein Jahr sind 12 x 670 € =
8.040 € einzuzahlen und es darf monatlich nur
einen begrenzter Betrag (670 €) abgehoben
werden.
Hinweis:
Um ein Sperrkonto zu eröffnen, können Sie sich
an jede beliebige Bank in Deutschland wenden. Ein
Inlandsaufenthalt ist zur Eröffnung eines
Sperrkontos nicht nötig.
Tipps
zum Sperrkonto
Der Begriff „subsidiär
Geschützte“ bezeichnet Ausländer, die Abschiebungsschutz
genießen, weil ihnen die konkrete Gefahr der Todesstrafe
oder der Folter droht oder weil die Unzulässigkeit der
Abschiebung aus der Anwendung der Europäischen
Menschenrechtskonvention resultiert. Subsidiärer Schutz
wird auch gewährt, wenn bei Abschiebung eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Status von subsidiär
Geschützten wird durch das Zuwanderungsgesetz
verbessert, indem diesen nunmehr eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll (§ 25 Abs. 3
AufenthG). Dies gilt nicht für Personen, die
Menschenrechtsverletzungen oder ähnliche schwere
Straftaten begangen haben. Eine Aufenthaltserlaubnis
wird ebenfalls nicht erteilt, falls die Ausreise in
einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der
Ausländer wiederholt oder gröblich gegen
Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge
Unbegleitete
Minderjährige sind nach internationaler
Definition unter 18-Jährige, die ohne ihre
Eltern oder Personensorgeberechtigten außerhalb
ihres Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung
suchen. In Deutschland erhalten diese Personen
oft den Zusatz "Flüchtlinge". Der ist hier nicht
im rechtlichen Sinne zu verstehen. Er beschreibt
Personen, die diesen Status oder eine andere
Form des legalen Aufenthalts in Deutschland
anstreben.
Als "unbegleitet"
gelten Minderjährige, die ohne Eltern oder
Erziehungsberechtigte ins Bundesgebiet einreisen
oder wenn die Kinder nach der Einreise von ihren
Eltern getrennt werden und diese Trennung über
einen längeren Zeitraum andauert und die Eltern
nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu
kümmern.
"Minderjährig"
ist grundsätzlich jeder unter 18 Jahren. In
Deutschland werden jedoch ausländische Kinder
bereits ab dem 16. Lebensjahr in allen
ausländerrechtlichen Verfahren, einschließlich
Asylverfahren, wie Erwachsene behandelt. Das
bedeutet zum Beispiel, dass sie ein
Asylverfahren ohne einen Vormund und ohne
anwaltliche Betreuung durchlaufen. Für die unter
16-jährigen unbegleiteten Flüchtlinge muss ein
Antrag auf vorläufige Pflege gestellt und ein
Fachanwalt für Ausländer- und Asylrecht bestellt
werden. Die vorläufige Pflege übernimmt das
zuständige Jugendamt.
Ein
Wegweiser für unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge
Unerlaubte Einreise
Die Einreise eines
Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel oder den
erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch
unerlaubt, wenn sie im Falle einer Einreisesperre ohne
Betretenserlaubnis erfolgt (§ 14 in Verbindung mit § 11
AufenthG).
Unionsbürger sind
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben.
Unionsbürger (EU)
Vertriebene sind nach § 1
Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutsche
Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die den
Wohnsitz in den gesetzlich umschriebenen
Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit dem Zweiten
Weltkrieg infolge Vertreibung verloren haben. Diese
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen waren bis 1949
beendet.
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Ein Visum ist ein
Aufenthaltstitel, der im Ausland durch
Auslandsvertretungen – Botschafen, Konsulate –
ausgestellt wird. Im Inland können Visa im Ausnahmefall
verlängert werden, ansonsten wird ein Visum, das für
einen langfristigen Aufenthalt ausgestellt wurde, nach
der Einreise je nach Lage des Falles und bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen durch eine
Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis
ersetzt. Die Visumpflicht hat den Zweck, zu
gewährleisten, dass Ausländer erst einreisen, wenn
bereits vor der Einreise im Visumverfahren geprüft
wurde, ob die Voraussetzungen für die Einreise
vorliegen. Bei Visa für kurzfristige Aufenthalte, etwa
Besuchs- oder Geschäftsvisa, prüfen dies die
Auslandsvertretungen selbst. Ist eine Erwerbstätigkeit
beabsichtigt oder soll der Aufenthalt länger als drei
Monate dauern, wird die Ausländerbehörde und bei einer
beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung die Agentur
für Arbeit automatisch von der Auslandsvertretung
beteiligt, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten
Ausnahmefälle vorliegt. Es ist daher wichtig, dass
gleich bei der Beantragung des Visums der beabsichtigte
Aufenthaltszweck richtig angegeben wird, damit das
richtige Verfahren durchgeführt wird. Die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck als
demjenigen, für den das Visum erteilt wurde, ist nach
der Einreise nur in Ausnahmefällen möglich.
Welche Staatsangehörige
für Kurzaufenthalte visumpflichtig sind, auch wenn sie
sich nicht länger als drei Monate im Gebiet der
Schengen-Staaten aufhalten wollen und auch nicht
beabsichtigen, erwerbstätig zu werden, bestimmt sich
nach europäischem Recht, nämlich der Verordnung Nr.
539/2001. Nähere Informationen zur Visumpflicht finden
Sie auf den
Internetseiten
des Auswärtigen Amts. Für längere Aufenthalte
oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit benötigen
grundsätzlich sämtliche Drittausländer ein Visum.
Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Australien,
Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von
Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie
dürfen auch für einen längeren Aufenthalt oder die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit visumfrei einreisen,
müssen aber nach spätestens drei Monaten einen
Aufenthaltstitel beantragen und dürfen vor Erteilung
eines entsprechenden Aufenthaltstitels auch keine
Beschäftigung aufnehmen. Die Staatsangehörigen dieser
Staaten können aber auch vor der Einreise ein Visum
beantragen, wenn sie vor dem Umzug Rechtssicherheit über
die Erlaubnis des Aufenthalts benötigen oder unmittelbar
nach der Einreise mit der Ausübung einer Beschäftigung
beginnen möchten, die ihnen dann bereits im Visum
gestattet werden kann.
Bestimmte Tätigkeiten
gelten in diesem Zusammenhang nicht als
Erwerbstätigkeiten. Im Einzelnen ist dies in einer
Verordnung geregelt. So übt zum Beispiel ein klassischer
Geschäftsreisender, der innerhalb bestimmter zeitlicher
Grenzen für Besprechungen oder Verhandlungen nach
Deutschland einreist oder sein Unternehmen auf einer
Messe präsentiert, im Rechtssinn keine Erwerbstätigkeit
aus, obwohl er, strikt gesehen, natürlich im
Bundesgebiet erwerbstätig wird, sobald er mit seinen
Besprechungen beginnt und so seinen Beruf ausübt. Im
Zweifel erteilen die Auslandsvertretungen oder die
Ausländerbehörden Auskunft darüber, ob eine bestimmte
beabsichtigte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt und
somit erlaubt werden muss.
Zurückschiebung
Bei der
Zurückschiebung handelt es
sich um eine
aufenthaltsbeendende
Maßnahme gegen einen
Ausländer, der bereits
unerlaubt eingereist ist
(vergleiche § 57
Aufenthaltsgesetz).
Eine Zurückschiebung ist
grundsätzlich nur dann
möglich, wenn sich der
Ausländer nicht länger als
sechs Monate im Bundesgebiet
aufgehalten hat, andernfalls
kommt eine Abschiebung in
Frage.
Künftig
ist eine Zurückschiebung nur
noch möglich, wenn der
Ausländer in Verbindung mit
der unerlaubten Einreise
über eine
Schengen-Außengrenze
aufgegriffen oder von einem
anderen Mitgliedstaat
aufgrund einer bilateralen
Vereinbarung wieder
aufgenommen wird.
Andernfalls kommt nur eine
Abschiebung in Betracht.
Die Zurückweisung
(Einreiseverweigerung) ist eine polizeiliche Maßnahme
zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15
AufenthG).
Einem Angehörigen eines
Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört,
kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt
werden, wenn er
-
nicht im Besitz
eines gültigen Passes oder Passersatzes ist,
-
nicht im Besitz
eines erforderlichen gültigen Aufenthaltstitels ist,
-
nicht die sonstigen
erforderlichen Dokumente über seinen
Aufenthaltszweck und die Umstände seines
Aufenthaltes vorweisen kann,
-
nicht über die
entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes und einen ausreichenden
Krankenversicherungsschutz verfügt,
-
zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
-
einen
Ausweisungsgrund erfüllt,
-
eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder
die internationalen Beziehungen einer der
Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkommens darstellt, oder
-
Tatsachen die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer
Vereinigung angehört oder angehört hat, die den
Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige
Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.
In Deutschland wird nur
dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und
Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und
zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich
außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der
„Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden
Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.
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2012 |
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