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Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis finden Sie auch hier: www.aufenthaltstitel.de

 

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FAQ - Häufige Fragen

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Härtefallregelung

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Integration

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Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister

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Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit

Studium

Subsidiär Geschützte

   T

Touristenaufenthalt

   U                                                                                                                                                                       ▲top

Übergangsregelungen zum neuen Zuwanderungsgesetz

unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Unerlaubte Einreise

Unionsbürger

Unterlagen

   V

Verpflichtungserklärung für
    
     eine Einladung zum Besuchsaufenthalt
          einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 3 Monate)

Vertriebene

Visa-Liberalisierung

Visaverlängerung

Visum Staatenliste zur Visumpflicht

   W

Werkvertragsarbeitnehmer

Working-Holiday-Programm

   Z

Zurückschiebung

Zurückweisung

Zuwanderung

Zuwanderungsgesetz
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Abschiebungsanordnung

In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die bestehenden Rechtsvorschriften zur Ausweisung und Abschiebung von Ausländern mit erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten verbunden sind, die bei besonderen Gefahrenlagen einer effektiven Verfahrensweise entgegenstehen. Diesem Problem soll durch das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführte Institut der Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG) Rechnung getragen werden. Zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder einer terroristischen Gefahr kann nunmehr die oberste Landesbehörde (Innenministerium des Landes oder für Inneres zuständige Senatsbehörde) ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung gegen einen Ausländer erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar. Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht.

Der Rechtsschutz wird in einer Instanz beim Bundesverwaltungsgericht gewährleistet. Auf diese Weise werden die Verfahrenswege deutlich verkürzt. Eine Wiederkehr nach Deutschland wird auf Dauer ausgeschlossen. Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Damit kann den sicherheitspolitischen Herausforderungen durch gewaltbereite Islamisten begegnet werden.

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Arbeitserlaubnis

Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es in der Form nicht mehr. Stattdessen gibt der Aufenthaltstitel nun Auskunft darüber, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden und welcher Art diese sein darf. Eine Beschäftigung darf man daher nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn man einen solchen Aufenthaltstitel besitzt.
Arbeitsaufnahme

 

Arbeitsmigration
Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme)   

Die Arbeitsmigration wird mit dem Zuwanderungsgesetz und der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung ( BeschV) geregelt. Im Aufenthaltsgesetz ist der Grundsatz festgelegt, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Hierbei müssen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt werden.

Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte wird beibehalten. Auch Qualifizierte können nur in Ausnahmefällen eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten. Andererseits wurden die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für Hochqualifizierte und deren Familienangehörige erleichtert.
Selbständige können eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

 

Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei

Die Europäische Union schloss mit der Türkei bereits am 12.09.1963 ein Assoziierungsabkommen, um die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft vorzubereiten.

Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei der Beschluss des Assoziationsrat ARB 1/80. Auf dem EU-Gipfel in Kopenhagen am 13.12.2002 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, dass mit der Türkei Ende 2004 Gespräche über einen Beitritt beginnen sollen.

Der ARB 1/80 regelt in den Artikeln 6 und 7 auch den Zugang von türkischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt in der Europäischen Union. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes [Zum Beispiel EuGH Urteil vom 20.09.1990 Rs. C-192/89 (Sevince), Slg 1990, I-3460] entfaltet der Beschluss unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten. Das Recht zur Beschäftigungaufnahme gehe weiterhin zwangsläufig mit dem Recht zur Aufenthaltsnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat einher. Aus diesen Gründen können türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen nach dem der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 5 AufenthG) bekommen. 

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Quelle: Aufenthaltstitel.de

 

Asylberechtigte

Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind. Sie genießen zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).

Asylbewerber

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Asylverfahren
Asyl                   

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.

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Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis

Das neue Zuwanderungsgesetz geht von drei Aufenthaltstiteln aus: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Visum. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt. Diese sind

  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG) und
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht

Nach dem bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländergesetz wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15 und 17, als Aufenthaltsberechtigung nach § 27, als Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und als Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Damit gab es bislang fünf Aufenthaltstitel. Diese Aufenthaltsgenehmigungen gelten nach dem 1. Januar 2005 fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

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Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Kernstück des Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Aufenthaltsgestattung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht (Asylbewerber), ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

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Ausländer

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes knüpft in erster Linie an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit an.


Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörden ( § 71 AufenthG) sind die für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständige Stelle. Sie sind damit auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem konkreten Einzelfall in diesen Bereichen.
Die örtliche Zuständigkeit für einen Ausländer ist nicht bundesgesetzlich geregelt, sondern beruht auf dem ergänzenden Landesrecht.
Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden (Hessen)


Ausländerzentralregister (AZR)

Das Ausländerzentralregister (AZR) besteht seit 1953. Es wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Registerbehörde) auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), der Verordnung zur Durchführung des AZR-Gesetzes (AZRG-DV) vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) und der Verwaltungsvorschrift zum AZR-Gesetz (AZR-VV) vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, S. 1293) geführt.
 
Der Zweck des AZR besteht darin, die mit Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen zu unterstützen. Anhand der Daten des AZR können Ausländer identifiziert werden (Identitätsfunktion). Das AZR weist die Behörden nach, die zu bestimmten Sachverhalten nähere Informationen zu dem Ausländer haben (Nachweisfunktion). Schließlich hält es selbst wichtige Informationen zu Ausländern bereit, wenn bei Eilentscheidungen eine Anfrage bei der aktenführenden Behörde zu lange dauern würde (Substitutionsfunktion).
 
Das Register besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer Visadatei.

Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von Ausländern zentral gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend – also länger als drei Monate – in Deutschland aufhalten bzw. aufgehalten haben oder bei denen ein anderer in § 2 AZR-Gesetz festgelegter Anlass für eine Datenspeicherung vorliegt, z.B. eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung oder eine Ausschreibung zur Festnahme. Inhalt des allgemeinen Datenbestands des AZR sind insbesondere die Personalien des Ausländers, Lichtbild des Ausländers, Angaben zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status sowie zum Aufenthaltszweck. Diese Daten werden von den Ausländerbehörden an das Ausländerzentralregister übermittelt.

In der Visadatei werden sämtliche Visumanträge, die in den deutschen Ausländerbehörden gestellt werden, einschließlich Fotos des Antragstellers erfasst.
 
Nutzer des AZR sind in erster Linie die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit seinen  Außenstellen, die deutschen Auslandsvertretungen und die Grenzbehörden.
Ausländerzentralregister


Ausreiseaufforderung

In unterschiedlichen ausländerrechtlichen Verfahren kann festgestellt werden, dass ein Aufenthaltsrecht nicht eingeräumt werden kann. Das ist z.B. bei abgelehnten Asylanträgen denkbar oder bei Aufenthaltserlaubnisverfahren aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen. Wird im Ergebnis festgestellt, dass kein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann, so wird dieses mittels einer Ordnungsverfügung begründet. Mit dieser Verfügung werden die Betroffenen auch gleichzeitig aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, also auszureisen. Für den Fall, dass die Ausreise nicht fristgerecht erfolgt, ergeht gleichzeitig eine

Abschiebungsandrohung. Als Nachweis der freiwilligen Ausreise erhält der Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung. Diese muss er beim Grenzübertritt der Bundespolizei übergeben, diese schickt die Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisebestätigung zur Ausländerbehörde. Sollte eine Abgabe nicht möglich sein, empfiehlt es sich, die Grenzübertrittsbescheinigung bei der deutschen Auslandsvertretung abzugeben. Sofern die Grenzübertrittsbescheinigung nicht zur Ausländerbehörde zurück kommt, geht die Ausländerbehörde davon aus, dass der Betroffene im Inland untergetaucht ist. Er wird dann national zur Fahndung ausgeschrieben.

Beschäftigung

Der Begriff der Beschäftigung ist in Deutschland im Vierten Buch Sozialgesetzbuch definiert, in dem es um die Sozialversicherung geht. In § 7 Absatz 1 heißt es: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Zentraler Bestandteil der Beschäftigung ist demnach die Weisung. Eine Tätigkeit kann also auch dann als Beschäftigung gelten, wenn sie nicht entlohnt wird.

Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene

Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene sind diejenigen, die auf Grund von Konflikten oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, d.h. keine international anerkannte Grenze überschreiten.

De-facto-Flüchtlinge

Es handelt sich hier nicht um einen Rechtsbegriff. Die Bezeichnung de-facto-Flüchtling wird uneinheitlich verwendet, meistens für Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist, denen aber aus humanitären Gründen (z.B. wegen drohender Todesstrafe oder Folter im Heimatstaat) die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar ist sowie für Personen, die ursprünglich aus diesen Gründen Aufnahme gefunden haben und sich immer noch im Bundesgebiet aufhalten.

Drittstaatsangehörige

Während der Begriff Unionsbürger jeden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats umfasst, sind Drittstaatsangehörige Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angehören.

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Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin).

Dieses Abkommen hat zum Ziel den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat zu bestimmen. Dies ist im Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht geregelt. Die Anwendung dieses Abkommens bietet so jedem Asylbewerber die Gewähr, dass - sofern kein "sicherer" Drittstaat zuständig ist - sein Asylantrag durch einen Mitgliedstaat geprüft wird. Dadurch wird vermieden, dass Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang ihres Asylverfahrens bleiben (da sie von einem Mitgliedstaat in den anderen abgeschoben werden, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt) und dass Asylbewerber mehrere Anträge nacheinander oder gleichzeitig stellen.

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

  • "Ausländer": jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaats ist;
  • "Asylantrag": Antrag, mit dem ein Ausländer unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens einen Mitgliedstaat um Schutz ersucht;
  • "Asylbewerber": ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
  • "Prüfung eines Asylantrags": die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge und Entscheidungen in bezug auf einen Asylantrag;
  • "Aufenthaltserlaubnis": von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird;
  • "Einreisevisum": die Erlaubnis, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet.


Duldung

Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit der Duldung (§ 60a AufenthG) wird die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt. Sie ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ziel verfolgt, die Praxis von „Kettenduldungen“ weitgehend abzuschaffen.

Voraussetzung der Duldung

Eine Duldung soll nach der neuen Rechtslage nur während eines begrenzten Zeitraums oder an Ausländer erteilt werden, die die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben oder wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten und für bestimmte Ausländergruppen für längstens sechs Monate aussetzen. Nach diesem Zeitraum kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Spätestens nach 18 Monaten kann in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und mit dem Wegfall der Abschiebehindernisse nicht zu rechnen ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt beispielsweise vor, wenn er falsche Angaben macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

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Einbürgerung
Einbürgerung 

Mit dem Zuwanderungsgesetz sind die wesentlichen Vorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht in einem Gesetz zusammengefasst worden. Die Vorschriften zur Anspruchseinbürgerung, die bislang im Ausländergesetz (AuslG) geregelt waren, sind jetzt nahezu unverändert in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) übernommen worden. Zuständig für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden Ausländer sind weiterhin die Einbürgerungsbehörden der Länder.

 

Einreiseverweigerung oder Zurückweisung
Einreisebedenken, Einreisesperre, Aufenthaltsverbot

Die Einreiseverweigerung/Zurückweisung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 AufenthG). Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden, wenn er

  • nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist,
  • nicht im Besitz eines erforderlichen gültigen Aufenthaltstitels ist,
  • nicht die sonstigen erforderlichen Dokumente über seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes vorweisen kann,
  • nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt,
  • zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
  • einen Ausweisungsgrund erfüllt,
  • eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens darstellt, oder
  • Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

 

Einwanderung

In Deutschland wird nur dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der „Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.

EU-Richtlinien

Nach europäischem Recht müssen Richtlinien der EU durch die Mitgliedstaaten durch ein eigenes Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden.

Die EU-Richtlinien zur Gewährung von vorübergehendem Schutz, zur Anerkennung von Rückführungsentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten und zur Ergänzung der Regelungen nach Art. 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden durch das Zuwanderungsgesetz umgesetzt.
Erklärung: Juraforum.de


EURODAC

Eurodac (Zusammensetzung aus Europa und Daktyloskopie) ist das zentrale europäische automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem für Asylbewerber und unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige Ausländer. 
Eurodac dient der effektiven Anwendung der sog. Dublin II-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 343/2003 vom 18.02.2003; ABl. EG L 050/1), die seit dem 1. September 2003 in Kraft und an die Stelle des Dubliner Übereinkommens von 1990 getreten ist. Diese Normen legen fest, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dabei bestimmt sich diese Zuständigkeit nach objektiven Kriterien, insbesondere danach, wo der Ausländer erstmals in das Unionsgebiet eingereist ist. Eurodac soll die Feststellung dieser objektiven Kriterien durch die Erhebung und den Abgleich von Fingerabdrücken unterstützen.
 
Zuständig für die Abnahme der Fingerabdrücke der Asylbewerber ist in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bei illegal einreisenden oder aufhältigen Ausländern sind die örtlichen Grenz- und Polizeibehörden zuständig. Alle in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke werden dem Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt. Dort werden sie dupliziert, der nationalen Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zugeführt und parallel an die Eurodac –Zentraleinheit in Luxemburg weitergeleitet. Im Trefferfall werden die dort gespeicherten Daten an das BKA übermittelt. 

Die Fingerabdrücke der folgenden Personengruppen werden in Eurodac gespeichert bzw. recherchiert: 

  • Asylbewerber ab 14 Jahren (Speicherung und Recherche)
  • Ausländer ab 14 Jahren, die unerlaubt die Grenze übertreten (Speicherung)
  • Ausländer ab 14 Jahren, die sich unerlaubt in einem EU-Mitgliedsstaat aufhalten und z.B. keinen Asylantrag stellen oder ihre Identität zu verschleiern versuchen (optional)

Stellt ein Ausländer in einem EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag, so werden ihm die Fingerabdrücke abgenommen, mit dem Datenbestand von Eurodac verglichen und gespeichert. Wird festgestellt, dass der Ausländer bereits zuvor in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat oder dort die EU-Außengrenze überschritten hat, so stellt das BAMF ein Übernahmeersuchen an den Mitgliedsstaat. Dieser ist verpflichtet, den Ausländer wieder aufzunehmen. Langwierige Ermittlungen zur Begründung von Übernahmeersuchen werden dadurch entbehrlich und die Stellung mehrfacher, vergeblicher Asylanträge wird verhindert.
EURODAC

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Familiennachzug
Familienzusammenführung

Das Aufenthaltsgesetz regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

An der bislang geltenden Rechtslage wird unter Berücksichtigung der Familiennachzugsrichtlinie der Europäischen Union festgehalten. Es besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen). Als maßgebliche Altersgrenze gilt im Übrigen das 16. Lebensjahr sowie eine restriktive Ermessensregelung, bei der aber Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind.

Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Ausländer ist nach § 29 AufenthG allgemein, dass

  • der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
  • der Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Abweichend hiervon kann bei Asylberechtigten und anerkannten GFK Flüchtlingen von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können. Ehegatten und Kinder von deutschen Staatsangehörigen haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen besitzt, kann der Nachzug seiner Familienangehörigen nur nach den Umständen des Einzelfalls gestattet werden; außerdem muss die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Familienangehörigen aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erfolgen. Soweit die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt gewährt wurde oder weil eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, wird ein Familiennachzug nicht gewährt (§ 29 Abs. 3 AufenthG).

Andere Verwandte als Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder können nur nachziehen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
 

Flughafenregelung

Für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern, die über einen Flughafen einreisen (vgl. § 18a Asylverfahrensgesetz) und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, die sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen und ebenfalls über einen Flughafen einreisen. Für die Dauer des Verfahrens ist ein Verlassen des Transitbereiches nicht möglich.

Gastarbeiter

Vor dem Anwerbestopp von 1973 wurden die damals staatlich angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer in der Umgangssprache als „Gastarbeiter“ bezeichnet.
 

Härtefallkommissionen

Nach § 23a Aufenthaltsgesetz werden die Landesregierungen ermächtigt, Härtefallkommissionen einzurichten. Alle Bundesländer im Bereich der EKM haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Eine Härtefallkommission besteht aus Mitgliedern unterschiedlicher Bereiche öffentlichen Lebens. Auch ein Vertreter der Evangelischen Kirche wurde jeweils benannt. Die Härtefallkommissionen werden in Selbstbefassung aktiv. Ausreisepflichtige Ausländer, welche über dringende humanitäre oder persönliche Gründe für ihren weiteren Verbleib in Deutschland verfügen, können sich an ein Mitglied der Härtefallkommission ihres Bundeslandes wenden. Das Mitglied entscheidet, ob der Fall in der Härtefallkommission von ihm eingebracht und beraten werden soll. Ein Rechtsanspruch, dass sich die Kommission mit dem Antrag eines ausreispflichtigen Person befasst, besteht nicht.

Die Härtefallkommission befasst sich mit dem jeweiligen ausländerrechtlichen Einzelfall, um festzustellen, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, welche die weitere Anwesenheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Das Gremium kann für abgelehnte Asylbewerber aus humanitären Gründen ein Bleiberecht nur empfehlen. Die eigentliche Entscheidung trifft das Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes.

In den Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer wurden Ausschlussgründe der Befassung der Härtefallkommission definiert. Merkblätter und Geschäftsordnungen finden Sie im Internet (z.B. Hessen). Dort finden Sie auch die aktuellen Listen der Mitglieder.
Arbeitshilfe für Härtefalleingaben des LAG der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen

 

Härtefallregelung

Es handelt sich um eine Regelung nach § 23a AufenthG, mit der in besonders gelagerten, humanitären Fallgestaltungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, auch wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Voraussetzung ist, dass ein Ersuchen an die Härtefallkommission gestellt wird und diese die oberste Landesbehörde ersucht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Sie entscheidet nach Ermessen. Es besteht weder ein Anspruch auf das Stellen eines Ersuchens durch die Härtefallkommission noch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Landesbehörde.

Mit der Einführung der Härtefallregelung durch das Zuwanderungsgesetz ist eine seit Jahren von karitativen Organisationen, von den Kirchen und Flüchtlingsverbänden erhobene Forderung umgesetzt worden.

 

Hochqualifizierte
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Das Zuwanderungsgesetz hat den Aufenthaltsstatus für Hochqualifizierte deutlich verbessert. Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft, die ein Arbeitsplatzangebot haben, können ohne Arbeitsmarktprüfung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden. Sie können von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Als Hochqualifizierte gelten insbesondere Spezialisten und leitende Angestellte mit einem jährlichen Mindesteinkommen von derzeit über € 84.000.

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Illegale

Als „Illegale“ werden in der öffentlichen Diskussion diejenigen Ausländer bezeichnet, die sich unerlaubt und ohne Kenntnis der zuständigen Behörden in Deutschland aufhalten.

Illegale Beschäftigung

Illegale Beschäftigung liegt vor, wenn ein Ausländer entgegen bestehender Verpflichtung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer Beschäftigung nachgeht.

Integration
Integration

Integration ist ein langfristiger Prozess, der zum Ziel hat, alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben, in die Gesellschaft einzubeziehen. Zuwanderern soll eine umfassende, möglichst gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden. Zuwanderer haben die Pflicht, die deutsche Sprache zu erlernen sowie die Verfassung und die Gesetze zu kennen, zu respektieren und zu befolgen. Gleichzeitig muss den Zuwanderern ein gleichberechtigter Zugang möglichst zu allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden.
 

Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Ihr Status richtete sich bis zum 31.12.2004 nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen von humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. S. 1057). Deutschland hat seit 1973 in großer Zahl u.a. Flüchtlinge aus Indochina (insbesondere Vietnam, sog. „boatpeople“) und aus Chile aufgenommen. In entsprechender Anwendung des Gesetzes erfolgte die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund des Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991.

Das Kontingentflüchtlingsgesetz ist mit dem 1. Januar 2005 außer Kraft getreten.  In seiner ursprünglich konzipierten Form bestand für das Gesetz kein Anwendungsbedarf mehr. Humanitäre Aufnahmen können seit dem 1.1.2005 im Rahmen der Regelungen des 5. Abschnitts des AufenthG erfolgen; so kam z. B. § 23 Abs. 2 AufenthG im Falle der Aufnahme von 2.500 irakischen Flüchtlingen aus Syrien und Jordanien in den Jahren 2009 und 2010 zur Anwendung.

 

Konventionsflüchtlinge

Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

 

Migration

Begriff aus dem Lateinischen - migratio = Wanderung. Vor über 40 Jahren begann in der bundesdeutschen Geschichte eine nennenswerte Zuwanderung (abgesehen von der unfreiwilligen Binnenwanderung von Kriegsflüchtlingen nach dem zweiten Weltkrieg) mit der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer („Gastarbeiter“). Anfängliche gingen Deutsche wie diese Zuwanderer selbst von ihrer Rückkehr in die Heimatländer nach einem befristeten Arbeitsaufenthalt in Deutschland aus. Diese Annahme erwies sich bald als Fehleinschätzung. Spätestens seit dem Familiennachzug zu den ausländischen Arbeitnehmern steht fest, dass ein großer Teil der ausländischen Mitbürger dauerhaft hier bleiben will. Sie leben hier inzwischen in zweiter und dritter Generation. Heute steht besonders die Zuwanderung Hochqualifizierter im Mittelpunkt deutscher Migrationspolitik. Die Zuwanderung aus anderen Motiven kommt hinzu, nicht zuletzt leben inzwischen auch viele Asylberechtigte und Ausländer bei uns, die dauerhaft Zuflucht in Deutschland gefunden haben.

Migrationsberatung

Die Migrationsberatung ist ein durch das Bundesministerium des Innern (BMI) geförderter Fachdienst zur Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern
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Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienste (JMD) unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland. Zuwanderer werden individuell beraten und aktiv auf dem Weg in das neue Lebensumfeld begleitet.
Das Erlernen der deutschen Sprache, das schrittweise Kennenlernen des neuen Lebensumfeldes, die Bemühungen um einen möglichst zeitnahen Einstieg in Schule, Ausbildung und Beruf - dies alles fordert von jedem Zuwanderer ein erhebliches persönliches Engagement. Die bundesgeförderten Beratungsangebote unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland.
Die MBE verfügt über ein bundesweites Netz von Beratungsstellen. Sie richtet sich vor allem an Neuzuwanderer innerhalb der ersten drei Jahre nach ihrer Ankunft in Deutschland. Dieses migrationsspezifische Angebot kann aber auch von schon länger hier lebenden Zugewanderten in Anspruch genommen werden, wenn diese einen Integrationsbedarf aufweisen, der dem von Neuzuwanderern entspricht. Indiz zur Feststellung des Bedarfs sind die vorhandenen Deutschkenntnisse. 
Migrationsberatung (BAMF)

Jugendmigrationsdienste

 

 

Niederlassungserlaubnis
 Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als zweiter Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind in § 9 AufenthG festgelegt. Sonderregelungen existieren, beispielsweise für Hochqualifizierte, für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 2 AufenthG und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

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Orientierungskurs

Der Orientierungskurs ergänzt das Sprachkursangebot im Integrationskurs und dient der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden und findet im Anschluss an den Sprachkurs statt. Er wird mit einem bundeseinheitlichen Test abgeschlossen.
Auch der Orientierungskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt.
weitere Informationen des BAMF

 

Petitionen (Petitionsrecht)

Das Recht eines jeden Bürgers, «sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden». Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, wie sich aus Art. 17 des Grundgesetzes ergibt, dem auch die Definition entnommen wurde. Bei den Parlamenten bestehen besondere Petitionsausschüsse, die nur Eingaben von Bürgern (auch Ausländern) bearbeiten und überprüfen. Sie können die zuständigen Behörden jederzeit zu einer Stellungnahme auffordern, ihnen aber keine Anweisungen erteilen.
Informationsbroschüre des Hessischen Petitionsausschusses
 

Rentenversicherung

Um von Anfang an, also mit Beginn des Rentenanspruchs, das Rentenleben genießen zu können, ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Beantragung der Rente zu kümmern, denn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
Die Anträge werden von verschiedenen Stellen entgegengenommen, die auch die hierfür erforderlichen Vordrucke bereithalten und Hilfe dazu anbieten.
 
Ihren Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stellen Sie am besten bei
  • den Rentenversicherungsträgern,
  • dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Diese stellen auch die notwendigen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten Hilfe beim Ausfüllen der Formulare und beim Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen an.

Aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) sowie im Ausland bei den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland können Anträge gestellt werden. Alle diese Stellen sind verpflichtet, Ihren Antrag unverzüglich an den zuständigen
Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

Rentenversicherung (FAQ z.B. Versicherungsverlauf)
Deutsche Rentenversicherung
Rente (allgemeine Informationen)
Häufige Fragen zur Rente
Lexikon Fachbegriffen aus der Rentenversicherung


Rückkehr

Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, muss er Deutschland wieder verlassen. Man unterscheidet die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat von der zwangsweisen Rückführung.

Bund und Länder setzen bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht auf den Vorrang der freiwilligen Rückkehr, die von Bund und Ländern durch das gemeinsam finanzierte REAG/GARP–Programm gefördert wird. Ausländer, die aus eigenem Entschluss in ihr Heimatland zurückkehren wollen oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern, können bei Mittellosigkeit für die anfallenden Heimreisekosten eine finanzielle Unterstützung aus dem REAG-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany) erhalten. Freiwillige (mittellose) Rückkehrer aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Starthilfe aus dem GARP-Programm (Government Assisted Repatriation Programme) bekommen.

Trotz dieses oder anderer Angebote zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr, kommen Personen ihrer Pflicht zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland häufig nicht nach. Auf das Mittel der zwangsweisen Rückführung einer ausreisepflichtigen Person kann daher nicht verzichtet werden:

Einige Herkunftsländer zeigen in der Praxis zudem eine nur unzureichende Kooperationsbereitschaft gegenüber den deutschen Ausländerbehörden, was die Identifizierung und Feststellung der Staatsangehörigkeit von ausreisepflichtigen Personen und die Ausstellung von Heimreisedokumenten für diese betrifft. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Beseitigung bestehender Rückführungsschwierigkeiten schließt die Bundesrepublik Deutschland - oder, bei entsprechender Mandatserteilung, die Europäische Gemeinschaft - Rückübernahmeabkommen mit diesen Herkunftsstaaten.

Rückkehrhilfen bei freiwillig Rückkehrenden

Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr kann ausreisepflichtigen Personen aus bestimmten Staaten unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Rückkehrhilfen gewährt werden. Diesen Personen wird empfohlen, sich unmittelbar an das örtliche Sozialamt zu wenden.
Rückkehrförderung
International Organisation for Migration (IOM)
IOM Deutschland
Rückkehrpolitik (BMI)
freiw. Rückkehr - Merkblätter: REAG-/GARP-Programm 2011
 

Scheinehe (Zweckehe)

In Deutschland werden (Schein)Ehen geschlossen, nur um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutet "Scheinehe", dass die Eheschließung nicht dem Ziel dient, eine  in welcher Form auch immer zu führende eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einem anderen Zweck dient, insbesondere dem, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Da die Erlaubnistatbestände, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, recht begrenzt sind, ist die Scheinehe zwischen Ausländern und Deutschen ein verbreiteter Tatbestand, die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu umgehen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Dunkelziffer der Scheinehen sehr hoch sein dürfte, weil die Kontrolle, ob tatsächlich eine schutzwürdige Ehe nach Artikel 6 des Grundgesetzes vorliegt, d.h. ob tatsächliche eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, schwer ist. Wird einen Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. D.h. der Ausländer wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG oder unter Umständen sogar des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG (insbesondere wer für das Eingehen einer Ehe Geld gibt oder annimmt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden).

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Sicherheit

Das Zuwanderungsgesetz führt konsequent die bereits mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie weiter fort. Die wichtigsten Neuregelungen in diesem Bereich:

  • Die neu eingeführte Abschiebungsanordnung regelt die Abschiebung auf Grund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“.
  • Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungshindernissen, wie Gefahr der Folter oder Todesstrafe, scheitert, sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen.
  • Werden so genannte Schleuser zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, stellt dies einen neuen zwingenden Ausweisungsgrund dar.
  • Wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat, erfolgt eine Regelausweisung. Diese Regelausweisung betrifft auch Leiter von verbotenen Vereinen.
  • Zudem wird eine Ermessensausweisung für so genannte „geistige Brandstifter“ eingeführt (z.B. „Hetzer“ in Moscheen).
  • Bevor eine Niederlassungserlaubnis erteilt oder eine Entscheidung über eine Einbürgerung gefällt wird, wird eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse durchgeführt.

Spätaussiedler

Hierbei handelt es sich um deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben. Sofern Familienangehörige gemeinsam mit dem Spätaussiedlerbewerber im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens nach Deutschland aussiedeln möchten, müssen sie zukünftig Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

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Sperrkonto

Als Nachweis über die Finanzierung des Aufenthaltes für ausländische Studierende aus Nicht-EU-Ländern kann ein Sperrkonto (Blocked Account) eingerichtet werden. Hierzu muss eine bestimmte Geldsumme auf einem deutschen Konto bei einer deutschen Bank (z.B. bei der Deutschen Bank) eingezahlt und zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland gesperrt werden. In der Regel richtet sich die Höhe des Sperrkontos nach dem Bafög-Förderungshöchssatz von derzeit 670 € im Monat. Dieser Betrag sollte monatlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, d.h. für ein Jahr sind 12 x 670 € =  8.040 € einzuzahlen und es darf monatlich nur einen begrenzter Betrag (670 €) abgehoben werden.
Hinweis: Um ein Sperrkonto zu eröffnen, können Sie sich an jede beliebige Bank in Deutschland wenden. Ein Inlandsaufenthalt ist zur Eröffnung eines Sperrkontos nicht nötig.
Tipps zum Sperrkonto

 

Subsidiär Geschützte

Der Begriff „subsidiär Geschützte“ bezeichnet Ausländer, die Abschiebungsschutz genießen, weil ihnen die konkrete Gefahr der Todesstrafe oder der Folter droht oder weil die Unzulässigkeit der Abschiebung aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention resultiert. Subsidiärer Schutz wird auch gewährt, wenn bei Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Der Status von subsidiär Geschützten wird durch das Zuwanderungsgesetz verbessert, indem diesen nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Dies gilt nicht für Personen, die Menschenrechtsverletzungen oder ähnliche schwere Straftaten begangen haben. Eine Aufenthaltserlaubnis wird ebenfalls nicht erteilt, falls die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
 

unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Unbegleitete Minderjährige sind nach internationaler Definition unter 18-Jährige, die ohne ihre Eltern oder Personensorgeberechtigten außerhalb ihres Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung suchen. In Deutschland erhalten diese Personen oft den Zusatz "Flüchtlinge". Der ist hier nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. Er beschreibt Personen, die diesen Status oder eine andere Form des legalen Aufenthalts in Deutschland anstreben.

Als "unbegleitet" gelten Minderjährige, die ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte ins Bundesgebiet einreisen oder wenn die Kinder nach der Einreise von ihren Eltern getrennt werden und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert und die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. 

"Minderjährig" ist grundsätzlich jeder unter 18 Jahren. In Deutschland werden jedoch ausländische Kinder bereits ab dem 16. Lebensjahr in allen ausländerrechtlichen Verfahren, einschließlich Asylverfahren, wie Erwachsene behandelt. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie ein Asylverfahren ohne einen Vormund und ohne anwaltliche Betreuung durchlaufen. Für die unter 16-jährigen unbegleiteten Flüchtlinge muss ein Antrag auf vorläufige Pflege gestellt und ein Fachanwalt für Ausländer- und Asylrecht bestellt werden. Die vorläufige Pflege übernimmt das zuständige Jugendamt.
Ein Wegweiser für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

 

Unerlaubte Einreise                    

Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel oder den erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch unerlaubt, wenn sie im Falle einer Einreisesperre ohne Betretenserlaubnis erfolgt (§ 14 in Verbindung mit § 11 AufenthG).

Unionsbürger

Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben.
Unionsbürger (EU)

Vertriebene

Vertriebene sind nach § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die den Wohnsitz in den gesetzlich umschriebenen Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg infolge Vertreibung verloren haben. Diese allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen waren bis 1949 beendet.

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Visum
Informationen zur Einreise bei kurzfristigen Aufenthalten

Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, der im Ausland durch Auslandsvertretungen – Botschafen, Konsulate – ausgestellt wird. Im Inland können Visa im Ausnahmefall verlängert werden, ansonsten wird ein Visum, das für einen langfristigen Aufenthalt ausgestellt wurde, nach der Einreise je nach Lage des Falles und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis ersetzt. Die Visumpflicht hat den Zweck, zu gewährleisten, dass Ausländer erst einreisen, wenn bereits vor der Einreise im Visumverfahren geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen. Bei Visa für kurzfristige Aufenthalte, etwa Besuchs- oder Geschäftsvisa, prüfen dies die Auslandsvertretungen selbst. Ist eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt oder soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern, wird die Ausländerbehörde und bei einer beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung die Agentur für Arbeit automatisch von der Auslandsvertretung beteiligt, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Es ist daher wichtig, dass gleich bei der Beantragung des Visums der beabsichtigte Aufenthaltszweck richtig angegeben wird, damit das richtige Verfahren durchgeführt wird. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck als demjenigen, für den das Visum erteilt wurde, ist nach der Einreise nur in Ausnahmefällen möglich.

Welche Staatsangehörige für Kurzaufenthalte visumpflichtig sind, auch wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Gebiet der Schengen-Staaten aufhalten wollen und auch nicht beabsichtigen, erwerbstätig zu werden, bestimmt sich nach europäischem Recht, nämlich der Verordnung Nr. 539/2001. Nähere Informationen zur Visumpflicht finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts. Für längere Aufenthalte oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit benötigen grundsätzlich sämtliche Drittausländer ein Visum. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie dürfen auch für einen längeren Aufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit visumfrei einreisen, müssen aber nach spätestens drei Monaten einen Aufenthaltstitel beantragen und dürfen vor Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels auch keine Beschäftigung aufnehmen. Die Staatsangehörigen dieser Staaten können aber auch vor der Einreise ein Visum beantragen, wenn sie vor dem Umzug Rechtssicherheit über die Erlaubnis des Aufenthalts benötigen oder unmittelbar nach der Einreise mit der Ausübung einer Beschäftigung beginnen möchten, die ihnen dann bereits im Visum gestattet werden kann.

Bestimmte Tätigkeiten gelten in diesem Zusammenhang nicht als Erwerbstätigkeiten. Im Einzelnen ist dies in einer Verordnung geregelt. So übt zum Beispiel ein klassischer Geschäftsreisender, der innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen für Besprechungen oder Verhandlungen nach Deutschland einreist oder sein Unternehmen auf einer Messe präsentiert, im Rechtssinn keine Erwerbstätigkeit aus, obwohl er, strikt gesehen, natürlich im Bundesgebiet erwerbstätig wird, sobald er mit seinen Besprechungen beginnt und so seinen Beruf ausübt. Im Zweifel erteilen die Auslandsvertretungen oder die Ausländerbehörden Auskunft darüber, ob eine bestimmte beabsichtigte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt und somit erlaubt werden muss.

 

Zurückschiebung

Bei der Zurückschiebung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Ausländer, der bereits unerlaubt eingereist ist (vergleiche § 57 Aufenthaltsgesetz).

Eine Zurückschiebung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich der Ausländer nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, andernfalls kommt eine Abschiebung in Frage.

Künftig ist eine Zurückschiebung nur noch möglich, wenn der Ausländer in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Schengen-Außengrenze aufgegriffen oder von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer bilateralen Vereinbarung wieder aufgenommen wird. Andernfalls kommt nur eine Abschiebung in Betracht.

Zurückweisung

Die Zurückweisung (Einreiseverweigerung) ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 AufenthG).

Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden, wenn er

  • nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist,
  • nicht im Besitz eines erforderlichen gültigen Aufenthaltstitels ist,
  • nicht die sonstigen erforderlichen Dokumente über seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes vorweisen kann,
  • nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt,
  • zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
  • einen Ausweisungsgrund erfüllt,
  • eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens darstellt, oder
  • Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

Zuwanderung

In Deutschland wird nur dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der „Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.

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2012