Allgemeine Informationen zum
Aufenthaltsrecht (
Download als PDF)Rechtliche
Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus internationalen Abkommen, dem
Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im nationalen
Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im
Bundesgebiet.
Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den
Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Soweit ein gesetzlicher
Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten
die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen
Gebots- und Verbotsnormen beachten.
Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem
Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften
erfolgt.
Integration ist Recht und Pflicht der auf
die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von
Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration
(Integrationskurs) unterstützt
Wer nach Deutschland einreisen und
sich aufhalten möchte, muss neben einem anerkannten und gültigen Pass oder
Passersatz grundsätzlich auch einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu
den Aufenthaltstiteln zählen das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und
Niederlassungserlaubnis.
Vor der Einreise nach Deutschland muss bei
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder
Generalkonsulat) ein Visum beantragt werden.
Ausnahme:
Angehörige der unten aufgeführten Staaten
können generell ohne Visum einreisen - unabhängig von Zweck und Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts:
Angehörige der europäischen Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Schweiz, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien,
der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern
Angehörige der nicht europäischen Staaten
(privilegierte Staaten):
Australien,
Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika
Bitte beachten Sie, dass spätestens drei
Monate nach der Einreise oder vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine
erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss.
Staatsangehörige der in Anhang II der
EU-Visum Verordnung aufgeführten Länder können sich für Kurzaufenthalte (bis
zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten) ohne
Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.
Anhang
II der EU-Visum Verordnung
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Sie können einen Aufenthaltstitel zum Zweck
- des Besuchs
- zum Zweck der Familienzusammenführung
(z.B. Nachzug von Ehepartner oder Kindern)
- zum Zweck der Ausbildung (z.B. Studium
oder Sprachkurs)
- zum Zweck der Erwerbstätigkeit
(Selbständige und unselbständig Beschäftigte)
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (z.B. als Flüchtling)
- oder wegen gesetzlich vorgeschriebener
besonderer Aufenthaltsrechte (z.B. Recht auf Wiederkehr von Ausländern,
die als Minderjährige in Deutschland gelebt haben)
erhalten.
In begründeten Fällen kann Ihnen
eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt werden.
a) Das Visum
existiert in der Form des Schengen-Visums für
die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 3 Monaten.
Dieses wird nach den Voraussetzungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens erteilt. Mit einem Schengen-Visum dürfen Sie
sich im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zu touristischen Zwecken in folgenden
Schengen-Staaten aufhalten:
Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik und Ungarn
Für längerfristige Aufenthalte benötigen Sie
ein (nationales) Visum für Deutschland, das Sie bei der deutschen
Auslandsvertretung in Ihrem Heimatstaat beantragen können.
b) Die
Aufenthaltserlaubnis
ist befristet und wird zu bestimmten
Aufenthaltszwecken erteilt. Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach dem
jeweiligen Zweck. Unter Umständen ergibt sich aus der Aufenthaltserlaubnis
das Recht zu arbeiten.
c) Die
Niederlassungserlaubnis
gilt unbefristet und schließt das Recht zu
arbeiten ein. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf in der
Regel nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.
d) Sonstige
Neben den drei oben erwähnten Aufenthaltstiteln
(Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis) existieren nach
wie vor die Aufenthaltsgestattung für den Aufenthalt von Asylbewerbern
während des Asylverfahrens und die Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung). Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt
die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde dar, von der Durchführung
einer Abschiebung zeitweilig abzusehen. Duldungsinhaber bleiben weiterhin
ausreisepflichtig. Sie sind im Falle einer Ausreise nicht berechtigt, nach
Deutschland zurückzukehren.
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Sie müssen sich nicht an die Arbeitsverwaltung
( Bundesagentur
für Arbeit) wenden, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Stattdessen gibt Ihr
Aufenthaltstitel nun Auskunft darüber, in welchem Umfang Sie eine
Erwerbstätigkeit ausüben können und welcher Art diese sein darf. Die
Arbeitsverwaltung entscheidet zwar immer noch über Ihren Zugang zum
Arbeitsmarkt (Zustimmungsverfahren), das Verfahren wird aber intern durchgeführt. Die
Aufenthaltserlaubnis Ihres nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt ihn
in gleicher Weise und sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit Sie
selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Das bedeutet
auch, dass Ihre Familienangehörigen einen uneingeschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt haben, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt
ist. Im Übrigen darf Ihr Ehegatte uneingeschränkt arbeiten, wenn Ihre
eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet besteht.
Aufenthalt zum Zweck einer Erwerbstätigkeit
(Arbeitsaufnahme)
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Für fast alle aufenthaltsrechtlichen Dokumente
werden
biometrietaugliche Passfotos
benötigt. Das gilt insbesondere für
Pässe und Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz einschliesslich der
Duldung, aber auch für die Ausstellung von Aufenthaltskarten,
Daueraufenthaltskarten und Bescheinigungen des Daueraufenthalts nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EG.
Biometrietauglichkeit von
Lichtbildern
elektronische Reiseausweise (Passersatzpapiere)
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig, das
heißt mindestens 6 Wochen vor Ablauf Ihres Reiseausweises zur Verlängerung
an die Ausländerbehörde.
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie
2252/2004 werden ab dem 28.06.2009 die Reiseausweise für Ausländer,
Flüchtlinge und Staatenlose nur noch unter Speicherung von Fingerabdrücken
ausgestellt.
Ab Vollendung des 6. Lebensjahres ist daher für die Beantragung die
persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Die Fingerabdrücke werden
ausschließlich im Chip des elektronischen Reiseausweises gespeichert.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- aktuelles Ausweisdokument (z.B.
bisheriger Reiseausweis)
- ein aktuelles
biometrietaugliches Passfoto (ein Fotoautomat befindet sich bei Bedarf in der
Ausländerbehörde)
- Gebühr für die Ausstellung des
Reiseausweises: 59 €
Reiseausweise, die vor dem 01.11.2007
ausgestellt wurden, gelten weiterhin. Wenn Sie also im Besitz eines gültigen
Reiseausweises für Flüchtlinge, Staatenlose oder Ausländer sind, müssen Sie
nur dann zur Ausländerbehörde kommen, wenn die Gültigkeit Ihres
Aufenthaltstitels oder Ihrer Fiktionsbescheinigung abläuft.
Hinweis:
Für die Ausstellung oder Verlängerung eines
nationalen Passes wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Passbehörde
oder Auslandsvertretung ihres Staates. Die Ausländerbehörde kann Ihnen bei
einem Verlust des Nationalpasses keinen Ersatz ausstellen.
Elektronischer Reiseausweis (eReiseausweis)
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Fortgeltung "alter" Aufenthaltsgenehmigungen
Soweit Sie im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, gilt
diese "automatisch" als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach dem
neuen Aufenthaltsgesetz fort. Es besteht deshalb kein Grund, eine neue
Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die dafür anfallenden Gebühren zu
bezahlen.
Die Umstellung erfolgt automatisch, wenn Sie
einen neuen Pass erhalten. Die "alte" Erlaubnis wird dann als
Niederlassungserlaubnis übertragen.
Wenn Sie einen neuen gültigen Reisepass
erhalten haben und in ihrem bisherigen,
aber abgelaufenen Reisepass eine
Niederlassungserlaubnis, eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine
Aufenthaltsberechtigung oder eine
Daueraufenthaltserlaubnis-EG besitzen,
müssen
Sie nicht sofort in die Ausländerbehörde
kommen, um einen elektronischen
Aufenthaltstitel (eAT) zu beantragen.
- Die bundesdeutschen
Behörden ermöglichen eine
Wiedereinreise in das Bundesgebiet
mit dem ungültigen und dem gültigen
Reisepass auch ohne im Besitz eines
eAT zu sein, da der Aufenthaltstitel
durch den Passablauf nicht ungültig
wird!
- Vor einer Reise in Drittstaaten
wird jedoch empfohlen, bei der
jeweiligen Landesvertretung im
Bundesgebiet rechtzeitig vor
Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die
Ausländerbehörde keine Aussagen über
die Praxis ausländischer Behörden
treffen kann.
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Erlöschen des Aufenthaltstitels
Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels
(eAT)
Elektronischer Aufenthaltstitel
(eAT)
Neben den ausländerrechtlichen Bestimmungen
gelten für Ausländer und Ausländerinnen in Deutschland auch die für Deutsche
geltenden allgemeinen Meldepflichten nach den Meldegesetzen der einzelnen
Bundesländer. Danach muss man sich grundsätzlich innerhalb einer Woche nach
Bezug einer Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Gleiches gilt
auch, wenn Sie eine andere Wohnung beziehen oder ins Ausland verziehen.
Allgemeine Pflichten
Migrationsberatung
Die Migrationsberatung ist ein durch das
Bundesministerium des Innern (BMI) geförderter Fachdienst zur
Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern.
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienste (JMD) unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten
Schritten in Deutschland. Zuwanderer werden individuell beraten und
aktiv auf dem Weg in das neue Lebensumfeld begleitet.
Das Erlernen der deutschen Sprache, das
schrittweise Kennenlernen des neuen Lebensumfeldes, die Bemühungen um
einen möglichst zeitnahen Einstieg in Schule, Ausbildung und Beruf -
dies alles fordert von jedem Zuwanderer ein erhebliches persönliches
Engagement. Die bundesgeförderten Beratungsangebote unterstützen
Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland.
Migrationsberatung
(BAMF)
Jugendmigrationsdienste

2012
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