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Allgemeine Informationen zum Aufenthaltsrecht    
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Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Soweit ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt

 
Das Bundesinnenministerium gibt eine Broschüre für Zuwanderer "Willkommen in Deutschland" heraus. Diese Broschüre bietet viele nützliche Tipps und Hinweise für Ihre ersten Wochen in Deutschland.

Sie erhalten in der Broschüre z. B. Informationen 

  • zum Wohnen 
  • über Arbeit und Beruf 
  • über Kinder und Familie 
  • über Schule und Studium und
  • über Gesundheit und Soziales

Willkommen in Deutschland:
Handbuch für Deutschland - das Handbuch für Deutschland ist ein Angebot für Einwanderinnen und Einwanderer,
     die mit dauerhafter Perspektive nach Deutschland kommen und sich vorab oder in der ersten Zeit über das Leben
     in Deutschland informieren möchten. Das Handbuch bietet erste und allgemeine Informationen zu Land und Leuten,
     Politik und Recht, Arbeit und soziale Sicherung sowie zu Alltagsfragen

Deutschland.de (Das Deutschland-Portal)
Tatsachen-ueber-Deutschland.de (Deutschland kennenlernen)
Bund.de (Das Dienstleistungsportal des Bundes)

 

Übersicht:

Einreise und Aufenthalt

Wer nach Deutschland einreisen und sich aufhalten möchte, muss neben einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz grundsätzlich auch einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählen das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis.

Vor der Einreise nach Deutschland muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) ein Visum beantragt werden.

Ausnahme: 

Angehörige der unten aufgeführten Staaten können generell ohne Visum einreisen - unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts:

Angehörige der europäischen Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern

Angehörige der nicht europäischen Staaten (privilegierte Staaten):
Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika

Bitte beachten Sie, dass spätestens drei Monate nach der Einreise oder vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss.

Staatsangehörige der in Anhang II der EU-Visum Verordnung aufgeführten Länder können sich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten) ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.

Anhang II der EU-Visum Verordnung

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Aufenthaltstitel

Sie können einen Aufenthaltstitel zum Zweck
  • des Besuchs
  • zum Zweck der Familienzusammenführung (z.B. Nachzug von Ehepartner oder Kindern)
  • zum Zweck der Ausbildung (z.B. Studium oder Sprachkurs)
  • zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Selbständige und unselbständig Beschäftigte)
  • aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (z.B. als Flüchtling) 
  • oder wegen gesetzlich vorgeschriebener besonderer Aufenthaltsrechte (z.B. Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige in Deutschland gelebt haben)
erhalten.

In begründeten Fällen kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt werden.

 

a) Das Visum

existiert in der Form des Schengen-Visums für die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 3 Monaten. Dieses wird nach den Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt. Mit einem Schengen-Visum dürfen Sie sich im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zu touristischen Zwecken in folgenden Schengen-Staaten aufhalten:

Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn

Für längerfristige Aufenthalte benötigen Sie ein (nationales) Visum für Deutschland, das Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatstaat beantragen können.


b) Die Aufenthaltserlaubnis

ist befristet und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Unter Umständen ergibt sich aus der Aufenthaltserlaubnis das Recht zu arbeiten.
 

c) Die Niederlassungserlaubnis

gilt unbefristet und schließt das Recht zu arbeiten ein. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf in der Regel nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.


d) Sonstige

Neben den drei oben erwähnten Aufenthaltstiteln (Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis) existieren nach wie vor die Aufenthaltsgestattung für den Aufenthalt von Asylbewerbern während des Asylverfahrens und die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde dar, von der Durchführung einer Abschiebung zeitweilig abzusehen. Duldungsinhaber bleiben weiterhin ausreisepflichtig. Sie sind im Falle einer Ausreise nicht berechtigt, nach Deutschland zurückzukehren.


 
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Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Um überhaupt einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie in der Regel zunächst folgende Erteilungsvoraussetzungen erfüllen:
  • Sie besitzen einen gültigen Pass oder Passersatz ( Passpflicht)
  • die Einreisevorschriften wurden beachtet
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit ist geklärt
  • es liegt kein Ausweisungsgrund vor
  • Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • es liegt kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot gegen Sie vor
  • und Sie dürfen sich nicht in einem laufenden Asylverfahren befinden, es sei denn, Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, wenn Sie für Ihre Lebenshaltungskosten, ausreichenden Krankenversicherungsschutz eingeschlossen, selbst aufkommen können, ohne öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu müssen.

Grundsätzlich benötigt jeder Ausländer für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt im Inland einen Aufenthaltstitel. Dieser ist im Allgemeinen vor der Einreise in Form des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen. Das kann entweder die deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat sein. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels in Deutschland. Ausnahmen von der Visumspflicht werden noch in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Andere Ausnahmen von der Visumspflicht ergeben sich auf der Grundlage des europäischen Rechts.

Ein für den Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel muss rechtzeitig (vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem jeweiligen Angebot auf diesen Seiten.


 

Genehmigung für Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel

Sie müssen sich nicht an die Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit) wenden, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Stattdessen gibt Ihr Aufenthaltstitel nun Auskunft darüber, in welchem Umfang Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben können und welcher Art diese sein darf. Die Arbeitsverwaltung entscheidet zwar immer noch über Ihren Zugang zum Arbeitsmarkt (Zustimmungsverfahren), das Verfahren wird aber intern durchgeführt. Die Aufenthaltserlaubnis Ihres nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt ihn in gleicher Weise und sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit Sie selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Das bedeutet auch, dass Ihre Familienangehörigen einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt ist. Im Übrigen darf Ihr Ehegatte uneingeschränkt arbeiten, wenn Ihre eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet besteht.

Aufenthalt zum Zweck einer Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme)

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Biometrietaugliche Passfotos

Für fast alle aufenthaltsrechtlichen Dokumente werden biometrietaugliche Passfotos benötigt. Das gilt insbesondere für Pässe und Aufenthaltstitel  nach dem Aufenthaltsgesetz einschliesslich der Duldung, aber auch für die Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten und Bescheinigungen des Daueraufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EG.

Biometrietauglichkeit von Lichtbildern

 

elektronische Reiseausweise (Passersatzpapiere)

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig, das heißt mindestens 6 Wochen vor Ablauf Ihres Reiseausweises zur Verlängerung an die Ausländerbehörde.

Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2252/2004 werden ab dem 28.06.2009 die Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose nur noch unter Speicherung von Fingerabdrücken ausgestellt.

Ab Vollendung des 6. Lebensjahres ist daher für die Beantragung die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich im Chip des elektronischen Reiseausweises gespeichert.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • aktuelles Ausweisdokument (z.B. bisheriger Reiseausweis)
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (ein Fotoautomat befindet sich bei Bedarf in der Ausländerbehörde)
  • Gebühr für die Ausstellung des Reiseausweises: 59 €

Reiseausweise, die vor dem 01.11.2007 ausgestellt wurden, gelten weiterhin. Wenn Sie also im Besitz eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, Staatenlose oder Ausländer sind, müssen Sie nur dann zur Ausländerbehörde kommen, wenn die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Fiktionsbescheinigung abläuft. 

Hinweis:  

Für die Ausstellung oder Verlängerung eines nationalen Passes wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Passbehörde oder Auslandsvertretung ihres Staates. Die Ausländerbehörde kann Ihnen bei einem Verlust des Nationalpasses keinen Ersatz ausstellen.

Elektronischer Reiseausweis (eReiseausweis)

 

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Fortgeltung "alter" Aufenthaltsgenehmigungen

Soweit Sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, gilt diese "automatisch" als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach dem neuen Aufenthaltsgesetz fort. Es besteht deshalb kein Grund, eine neue Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die dafür anfallenden Gebühren zu bezahlen.  

Die Umstellung erfolgt automatisch, wenn Sie einen neuen Pass erhalten. Die "alte" Erlaubnis wird dann als Niederlassungserlaubnis übertragen.


 

Neuausstellung eines Aufenthaltstitels z.B. wegen einem neuen Pass (früher Übertragung)

Wenn Sie einen neuen Pass bekommen haben, müssen Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen. 

Bitte bringen Sie mit:

Wenn Sie einen neuen gültigen Reisepass erhalten haben und in ihrem bisherigen, aber abgelaufenen Reisepass eine Niederlassungserlaubnis, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG besitzen, müssen Sie nicht sofort in die Ausländerbehörde kommen, um einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu beantragen.
  • Die bundesdeutschen Behörden ermöglichen eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit dem ungültigen und dem gültigen Reisepass auch ohne im Besitz eines eAT zu sein, da der Aufenthaltstitel durch den Passablauf nicht ungültig wird!
  • Vor einer Reise in Drittstaaten wird jedoch empfohlen, bei der jeweiligen Landesvertretung im Bundesgebiet rechtzeitig vor Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die Ausländerbehörde keine Aussagen über die Praxis ausländischer Behörden treffen kann.

 

 

 
 

Erlöschen des Aufenthaltstitels

  

Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

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Meldepflicht

Neben den ausländerrechtlichen Bestimmungen gelten für Ausländer und Ausländerinnen in Deutschland auch die für Deutsche geltenden allgemeinen Meldepflichten nach den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer. Danach muss man sich grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Bezug einer Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Gleiches gilt auch, wenn Sie eine andere Wohnung beziehen oder ins Ausland verziehen. 
 


Allgemeine Pflichten

 

Migrationsberatung

Die Migrationsberatung ist ein durch das Bundesministerium des Innern (BMI) geförderter Fachdienst zur Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern
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Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienste (JMD) unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland. Zuwanderer werden individuell beraten und aktiv auf dem Weg in das neue Lebensumfeld begleitet.

Das Erlernen der deutschen Sprache, das schrittweise Kennenlernen des neuen Lebensumfeldes, die Bemühungen um einen möglichst zeitnahen Einstieg in Schule, Ausbildung und Beruf - dies alles fordert von jedem Zuwanderer ein erhebliches persönliches Engagement. Die bundesgeförderten Beratungsangebote unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland.

Migrationsberatung (BAMF)
Jugendmigrationsdienste
 



2012