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Am 22. Oktober 2005 ist
die Änderung der Aufenthaltsverordnung in Kraft getreten.
Es gilt unter anderem
folgende Änderung:
Die
Erfordernisse an Passfotos, die in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
vorzulegen sind, werden an die ab dem 1. November 2005 geltenden passrechtlichen
Anforderungen angepasst. Damit gelten für Fotos, die für ausländerrechtliche
Dokumente benötigt werden, dieselben Anforderungen wie für deutsche Pässe, womit
verhindert wird, dass Fotos für verschiedene Verwendungszwecke unterschiedlich
ausgestaltet sein müssen.
biometrietaugliche Passfotos
Ab dem 01.01.2006 werden Aufenthaltstitel
(Etiketten und Trägerformulare) nur noch mit integriertem Passfoto ausgestellt.
Um
Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, werden Sie in lhrem eigenen
Interesse gebeten, ausschließlich
Passfotos
vorzulegen, die den genannten
Anforderungen entsprechen.
Die Anforderungen an das vorzulegende
Passfotos
entnehmen Sie bitte der Fotomustertafel der
Bundesdruckerei. Die Fotomustertafeln sowie weitere Informationen
erhalten Sie auch über die Internetseite des Bundesministeriums des Innern.
Fotomustertafel
weitere
Informationen zu Passbildvorgaben
Für folgende
Dokumententypen ist die Anwendung der neuen Foto-Mustertafel von der Änderung
der Aufenthaltsverordnung abhängig:
·
Aufenthaltstitel (Visa,
Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse),
·
Reiseausweise für Ausländer,
·
Grenzgängerkarten,
·
Notreiseausweise
·
Reiseausweise für Flüchtlinge,
·
Reiseausweise für Staatenlose,
·
Schülersammellisten,
·
Bescheinigungen über die
Wohnsitzverlegung,
·
Standardreisedokumente für die
Rückführung,
·
Bescheinigungen über die
Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) und
·
Bescheinigungen über die
Aufenthaltsgestattung.
Welche Anforderungen
allerdings fremde Staaten an Fotos stellen – welche Fotos etwa Deutsche für Visa
anderer Staaten benötigen – kann der deutsche Gesetzgeber nicht regeln;
Auskünfte kann hierzu nur der betreffende ausländische Staat erteilen.
elektronische Reiseausweise
(Passersatzpapiere)
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig, das
heißt mindestens 6 Wochen vor Ablauf Ihres Reiseausweises zur Verlängerung
an die Ausländerbehörde.
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie
2252/2004 werden ab dem 28.06.2009 die Reiseausweise für Ausländer,
Flüchtlinge und Staatenlose nur noch unter Speicherung von Fingerabdrücken
ausgestellt.
Ab Vollendung des 6. Lebensjahres ist daher für die Beantragung die
persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Die Fingerabdrücke werden
ausschließlich im Chip des elektronischen Reiseausweises gespeichert.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- aktuelles Ausweisdokument (z.B.
bisheriger Reiseausweis)
- ein aktuelles
biometrietaugliches Passfoto (ein Fotoautomat befindet sich bei Bedarf in der
Ausländerbehörde)
Reiseausweise, die vor dem 01.11.2007
ausgestellt wurden, gelten weiterhin. Wenn Sie also im Besitz eines gültigen
Reiseausweises für Flüchtlinge, Staatenlose oder Ausländer sind, müssen Sie
nur dann zur Ausländerbehörde kommen, wenn die Gültigkeit Ihres
Aufenthaltstitels oder Ihrer Fiktionsbescheinigung abläuft.
Hinweis:
Für die Ausstellung oder Verlängerung eines
nationalen Passes wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Passbehörde
oder Auslandsvertretung ihres Staates. Die Ausländerbehörde kann Ihnen bei
einem Verlust des Nationalpasses keinen Ersatz ausstellen.
Anmerkung:
Aufenthaltstitel, die vor dem 01.01.2005 ausgestellt wurden, gelten weiterhin.
Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels
(Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis), einer Duldung oder
Fiktionsbescheinigung sind, müssen bei der Ausländerbehörde nur vorsprechen,
wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben oder die Gültigkeit ihres
Aufenthaltstitels, ihrer Duldung oder Fiktionsbescheinigung abläuft.

2012
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