Bislang geduldete Jugendliche und
Heranwachsende können künftig in einigen Fällen ein
eigenständiges
Bleiberecht erhalten.
Die Bleiberechtsregelung für gut
integrierte Jugendliche ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Junge Menschen (Mindestalter: 15, Höchstalter: 20), die bisher
nur mit einer aufenthaltsrechtlichen Duldung in Deutschland
leben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Auch ihre Eltern und
minderjährigen Geschwister können unter ähnlichen
Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie den
Lebensunterhalt der gesamten Familie ohne öffentliche Mittel
finanzieren können.
Die Voraussetzungen regelt
§ 25a AufenthG.
Wer kann
von der Regelung profitieren?
Junge Flüchtlinge mit Duldung
können Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beantragen, wenn
sie
- zwischen 15 und 20 Jahre alt
sind,
- vor dem 14. Lebensjahr nach
Deutschland gekommen sind
- mindestens 6 Jahre hier
gelebt und
- mindestens 6 Jahre
erfolgreich die Schule besucht oder
- hier einen Schul- oder
Berufsabschluss erworben haben,
- eine positive
Integrationsprognose haben,
- ihren Lebensunterhalt selbst
sichern (bei Schulbesuch oder Ausbildung nicht erforderlich)
- nicht selbst falsche Angaben
zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen und
dadurch ihre Abschiebung verhindern und
- einen Pass besitzen oder
nachweisen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist
Auch ihre Eltern und
minderjährigen Geschwister können eine Aufenthaltserlaubnis
erhalten, wenn
- ihr minderjähriges Kind eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hat,
- sie nicht zu einer Strafe
von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind,
- sie nicht über ihre
Identität täuschen und/oder ihre Abschiebung verzögern,
- sie einen Pass besitzen oder
nachweisen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist,
- ihr Asylantrag nicht als
„offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde und
- sie den Lebensunterhalt für
die ganze Familie eigenständig sichern.
Sonst erhalten sie eine Duldung
bis zur Volljährigkeit des Kindes, das die Aufenthaltserlaubnis
nach
§ 25a AufenthG besitzt.
Wichtig: Bei der Frage der
Identitätstäuschung und Mitwirkung kommt es darauf an, ob
das gegenwärtige Verhalten der Grund dafür ist, dass eine
Abschiebung akuell nicht durchgeführt werden kann.
Jugendliche können eine
Aufenthaltserlaubnis erlangen, wenn sie nicht selbst falsche
Angaben zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen.
Außerdem müssen sie sich (falls nicht vorhanden) um einen Pass
bemühen (der Besitz eines Passes gehört zu den allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltserlaubnisse).
Wenn ihre Eltern eine von
ihrem minderjährigen Kind abgeleitete Aufenthaltserlaubnis
beantragen, müssen sie darüber hinaus die (zumutbaren)
Mitwirkungsanforderungen der Ausländerbehörde zur Beseitigung
der Abschiebungshindernisse erfüllen.
Eine Aufenthaltserlaubnis
erhalten sie jedoch nur, wenn sie auch den Lebensunterhalt der
gesamten Familie sicherstellen können und auch die sonstigen
Bedingungen erfüllt sind.
Arbeitshilfen:
Die
neue Bleiberechtsregelung für "gut integrierte" Jugendliche und
Heranwachsende
(Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin u. Volker Maria Hügel,
Projekt Q Münster)

Arbeitshilfe des "Projekts
Q" der GGUA Flüchtlingshilfe und des Paritätischen
Gesamtverbands
Zur
Umsetzung des § 25a AufenthG (Stand September 2011)

Informationsblatt von:
Diakonisches Werk Baden, Diakonisches Werk Württemberg,
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg, Caritasverband der
Diözese Rottenburg-Stuttgart:
Informationen
zum § 25a AufenthG (Stand 30.6.2011)

Weitere Hilfe/Links:
Bleiberecht
Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Flüchtlinge
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge
Asyl
Migrationsberatung
Jugendmigrationsdienste
Beratungsplattform
für junge Migrantinnen und Migranten: online, anonym und
kostenlos
Leitfaden
- Rechtliche Rahmenbedingungen für Geduldete und Asylsuchende

Leitfaden
zu Arbeitsmarktzugang und Förderung

Leben
im Niemandsland - Leitfaden Flucht und Asyl


2012