Die bisherigen Aufenthaltstitel in den
Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre
Gültigkeit.
Neuer Reisepass, Übertrag des Aufenthaltstitels
Sie haben einen neuen Reisepass und der Aufenthaltstitel ist
noch im alten Reisepass?
Ausländische Staatsangehörige, die einen neuen gültigen Reisepass
erhalten haben und in ihrem bisherigen, aber abgelaufenen Reisepass
eine Niederlassungserlaubnis, eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine
Daueraufenthaltserlaubnis-EG besitzen,
müssen nicht sofort
in die Ausländerbehörde kommen, um einen elektronischen
Aufenthaltstitel (eAT) zu beantragen.
- Die bundesdeutschen Behörden ermöglichen eine
Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit dem ungültigen und dem
gültigen Reisepass auch ohne im Besitz eines eAT zu sein, da der
Aufenthaltstitel durch den Passablauf nicht ungültig wird!
- Vor einer Reise in Drittstaaten wird jedoch empfohlen, bei
der jeweiligen Landesvertretung im Bundesgebiet rechtzeitig vor
Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die Ausländerbehörde keine
Aussagen über die Praxis ausländischer Behörden treffen kann.
Allgemeines
Der eAT wird durch die Bundesdruckerei hergestellt.
Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet.
Folgende aufenthaltrechtliche Genehmigungen werden
als
eAT
ausgestellt:
- die Aufenthaltserlaubnis,
- die Niederlassungserlaubnis sowie die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- die Aufenthaltskarte und die
Daueraufenthaltskarte
- die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der
Schweiz
Format
Der
eAT
hat die Größe einer Scheckkarte.


Chip
Der elektronische Aufenthaltstitel besitzt einen
kontaktlosen Chip im Karteninneren,
auf dem die
biometrische Merkmale
(
biometrietaugliches Passfoto und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen)
und die persönlichen Daten gespeichert sind.
Zusätzlich verfügt der
elektronische Aufenthaltstitel über eine
Online-Ausweisfunktion
und eine elektronische Unterschriftsfunktion, die
sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Online-Ausweisfunktion
Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht es, sich im Internet sicher und eindeutig
auszuweisen - im Sinne von "Das bin ich". Diese Funktion kann
auf Wunsch
an- und ausgeschaltet werden. Hierzu ist eine
Software "AusweisApp" erforderlich,
die auf
dem PC installiert sein muss, um die
Online-Ausweisfunktion des elektronischen Aufenthaltstitels zu Hause
nutzen zu können. Sie ist kostenlos über
www.ausweisapp.bund.de
erhältlich.
Qualifizierte
elektronische Signatur (QES)
Die
qualifizierte elektronische Signatur (QES) dient dazu, ein Dokument
rechtsverbindlich zu
unterzeichnen - im Sinne von "Das habe ich geschrieben".
Diese Funktion können
Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice
beantragen. Die QES ist der persönlichen eigenhändigen
Unterschrift rechtlich
gleichgestellt.
Die Funktionen entsprechen denen des
neuen
Personalausweises.
Bitte informieren Sie sich vorab, ob Sie diese
Funktionen nutzen möchten:
Broschüre
zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
Nebenbestimmungen, Auflagen
Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert
und auf einem Zusatzblatt zum eAT
ausgestellt. Ausnahme: Sofern Ihnen die Erwerbstätigkeit
uneingeschränkt gestattet ist (z.B. bei einer Niederlassungserlaubnis, steht
die Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" nur auf dem eAT, ein Zusatzblatt
wird nicht ausgestellt.
Auf den Kartenkörper des eAT steht der
Hinweis "siehe Zusatzblatt". Bei Änderung der Nebenbestimmungen müssen von
der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip
geändert werden.
Wichtige Hinweise
Es ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und
der Gültigkeit der
eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte
enthält an erster Stelle Angaben zur
Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit
zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte
beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass
verlängert oder ein neuer
Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf
die Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts hat. Letzteres entspricht dem bisherigen
Übertrag eines
Aufenthaltstitels als Klebeetikett in einen neuen Pass. Wird ein
unbefristeter
Titel (z.B. eine Niederlassungserlaubnis) erteilt , muss nach
10 Jahren ein
neuer eAT beantragt werden (dies entspricht der maximalen Gültigkeit
von
Kartenkörper und Chip).
Namensänderungen im Pass z.B. durch Eheschließung sowie der
Verlust des Passes machen eine Neuausstellung der eAT-Karte
erforderlich. Bei einem Wohnungswechsel dagegen wird die neue Anschrift
lediglich im Chip und auf dem eAT als Adressaufkleber vermerkt.
Rechtlicher Status
Der
eAT
wird als separates Dokument ausgestellt. Er
ist aber kein Passersatz.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status
zu dokumentieren und ist
grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem
gültigen, anerkannten Pass
oder Passersatz.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen
und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit.
Sie
müssen erst dann einen
eAT
beantragen, wenn
- Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
- Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel
befindet, abgelaufen ist oder verloren gegangen ist und sie einen neuen Pass
erhalten haben (Übertrag).
Persönliche Vorsprache bei Antragstellung
Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden,
müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr
vollendet haben, persönlich vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung
des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der
eAT
bei der Bundesdruckerei in
Berlin bestellt.
Zusätzliche Vorsprache zur Abholung
Ca. 4 - 6 Wochen nach Beantragung erhalten Sie einen
sogenannten PIN/PUK-Brief
mit einer Geheimnummer, die Sie benötigen, um die
Online-Ausweisfunktion nutzen zu können.
Gebühren
Was passiert, wenn Sie den eAT verlieren?
Wenn Sie Ihren eAT verloren haben oder er
gestohlen wurde, können Sie die
elektronischen Funktionen telefonisch über die
Hotline 0180-1-333333 (3,9 ct/Minute
aus dem deutschen
Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz – auch
aus dem Ausland
erreichbar) sperren lassen. Dort werden Sie nach Ihrem Namen, Geburtsdatum und
dem Sperrkennwort gefragt. So kann niemand außer Ihnen Ihren
eAT sperren lassen.
In jedem Fall ist die für Sie zuständige Ausländerbehörde über
den Verlust zu
informieren.