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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Der eAT wurde am 1. September 2011 eingeführt. ( § 78 AufenthG)

Wichtiger Hinweis

Die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte mindestens 6 Wochen vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Herstellung des eAT erfolgt ausschließlich durch die Bundesdruckerei in Berlin.
Dadurch ergeben sich Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen. Eine Verlängerung oder die Übertragung des Aufenthaltstitels bei Vorsprache ist nicht mehr möglich.
 

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit.

Neuer Reisepass, Übertrag des Aufenthaltstitels

Sie haben einen neuen Reisepass und der Aufenthaltstitel ist noch im alten Reisepass?
Ausländische Staatsangehörige, die einen neuen gültigen Reisepass erhalten haben und in ihrem bisherigen, aber abgelaufenen Reisepass eine Niederlassungserlaubnis, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG besitzen, müssen nicht sofort in die Ausländerbehörde kommen, um einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu beantragen.
  • Die bundesdeutschen Behörden ermöglichen eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit dem ungültigen und dem gültigen Reisepass auch ohne im Besitz eines eAT zu sein, da der Aufenthaltstitel durch den Passablauf nicht ungültig wird!
  • Vor einer Reise in Drittstaaten wird jedoch empfohlen, bei der jeweiligen Landesvertretung im Bundesgebiet rechtzeitig vor Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die Ausländerbehörde keine Aussagen über die Praxis ausländischer Behörden treffen kann.


Allgemeines

Der eAT wird durch die Bundesdruckerei hergestellt.
Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet.


Folgende aufenthaltrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • die Aufenthaltserlaubnis,
  • die Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte
  • die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz


Format

Der eAT hat die Größe einer Scheckkarte.


Chip

Der elektronische Aufenthaltstitel besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrische Merkmale
(
biometrietaugliches Passfoto und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind.
Zusätzlich verfügt der elektronische Aufenthaltstitel über eine Online-Ausweisfunktion und eine elektronische Unterschriftsfunktion, die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES).

Online-Ausweisfunktion

Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht es, sich im Internet sicher und eindeutig
auszuweisen - im Sinne von "Das bin ich". Diese Funktion kann auf Wunsch an- und ausgeschaltet werden. Hierzu ist eine Software "AusweisApp" erforderlich, die auf dem PC installiert sein muss, um die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Aufenthaltstitels zu Hause nutzen zu können. Sie ist kostenlos über www.ausweisapp.bund.de erhältlich.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) dient dazu, ein Dokument
rechtsverbindlich zu unterzeichnen - im Sinne von "Das habe ich geschrieben".
Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen. Die QES ist der persönlichen eigenhändigen
Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Die Funktionen entsprechen denen des neuen Personalausweises.

Bitte informieren Sie sich vorab, ob Sie diese Funktionen nutzen möchten:
Broschüre zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)


Nebenbestimmungen, Auflagen

Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem Zusatzblatt zum eAT ausgestellt. Ausnahme: Sofern Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet ist (z.B. bei einer Niederlassungserlaubnis, steht die Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" nur auf dem eAT, ein Zusatzblatt wird nicht ausgestellt.

Auf den Kartenkörper des eAT steht der Hinweis "siehe Zusatzblatt". Bei Änderung der Nebenbestimmungen müssen von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert werden.


Wichtige Hinweise

Es ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der Gültigkeit der eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte enthält an erster Stelle Angaben zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat. Letzteres entspricht dem bisherigen Übertrag eines Aufenthaltstitels als Klebeetikett in einen neuen Pass. Wird ein unbefristeter Titel (z.B. eine Niederlassungserlaubnis) erteilt , muss nach 10 Jahren ein neuer eAT beantragt werden (dies entspricht der maximalen Gültigkeit von Kartenkörper und Chip).

Namensänderungen im Pass z.B. durch Eheschließung sowie der Verlust des Passes machen eine Neuausstellung der eAT-Karte erforderlich. Bei einem Wohnungswechsel dagegen wird die neue Anschrift lediglich im Chip und auf dem eAT als Adressaufkleber vermerkt.

Rechtlicher Status

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit.

Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
  • Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
  • Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen ist oder verloren gegangen ist und sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.

Zusätzliche Vorsprache zur Abholung

Ca. 4 - 6 Wochen nach Beantragung erhalten Sie einen sogenannten PIN/PUK-Brief mit einer Geheimnummer, die Sie benötigen, um die Online-Ausweisfunktion nutzen zu können.

Vollmacht zum Abholen des eAT
Sofern Sie selbst an der Abholung gehindert sind, kann eine bevollmächtigte Person für Sie den eAT abholen. Eine entsprechende Vollmacht steht Ihnen auf der Seite der Ausländerbehörde zum Ausfüllen und Ausdrucken zur Verfügung.
Vollmacht zum Abholen des elektronischen Aufenthaltstitels

Gebühren

Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT führen zu einer Gebührenanhebung:
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100 €
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110 €
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 80 €
  • Niederlassungserlaubnis: 135 € 
  • Neuausstellung (z.B. bei Verlust oder neuem Pass): 30 €

Gebühren

Was passiert, wenn Sie den eAT verlieren?

Wenn Sie Ihren eAT verloren haben oder er gestohlen wurde, können Sie die
elektronischen Funktionen telefonisch über die Hotline 0180-1-333333 (3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz – auch aus dem Ausland erreichbar) sperren lassen. Dort werden Sie nach Ihrem Namen, Geburtsdatum und dem Sperrkennwort gefragt. So kann niemand außer Ihnen Ihren eAT sperren lassen. In jedem Fall ist die für Sie zuständige Ausländerbehörde über den Verlust zu informieren.


Weitere Informationen:
Informationsvideo des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Informationen des BAMF
Fragen und Antworten zum eAT
Flyer "Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)"
Broschüre zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

 



2012