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Zuwanderungsgesetz
Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Zuwanderungsgesetz (Aufenthaltsgesetz/AufenthG) enthält Vorschriften
zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, zu
möglichen Aufenthaltszwecken sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum
Asylverfahren.
Aufenthaltstitel
Das AufenthG bestimmt erstmals das
Visum als
eigenständigen
Aufenthaltstitel. Bedeutung hat diese Regelung für
kurzfristige Aufenthalte: das Visum begründet jetzt ausdrücklich
eine Aufenthaltsberechtigung; nach dem früheren Ausländergesetz galt
dies nur für Aufenthaltstitel, die nach der Einreise innerhalb
Deutschlands erworben wurden.
Für längerfristige Aufenthalte wird nur noch
zwischen der (befristeten)
Aufenthaltserlaubnis und der
(unbefristeten)
Niederlassungserlaubnis unterschieden. Zur
erstmaligen
Einreise ist nach wie vor ein Visum für das Bundesgebiet
(nationales Visum) erforderlich, das dann in Deutschland in eine
Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen
Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche,
humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt. Eine
Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn ein Ausländer seit fünf
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen
(Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache etc.) erfüllt sind.
Einem
hochqualifizierten Ausländer kann sie vor Ablauf dieser Frist
erteilt werden.
Mit der Reform des Zuwanderungsgesetzes wurde
ferner die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als eigenständiger
Aufenthaltstitel eingeführt. Sie ist weitgehend der
Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
Das
aktuelle Zuwanderungsgesetz
Gesetz
zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Fortgeltung
"alter" Aufenthaltsgenehmigungen
Soweit Sie im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis sind, gilt diese "automatisch"
als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach dem
neuen Aufenthaltsgesetz fort. Es besteht deshalb
kein Grund, eine neue Niederlassungserlaubnis zu
beantragen und die dafür anfallenden Gebühren zu
bezahlen.
Die Umstellung
erfolgt automatisch, wenn Sie einen neuen Pass
erhalten. Die "alte" Erlaubnis wird dann als
Niederlassungserlaubnis übertragen.
Bitte beachten Sie, dass auch
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen, die vor dem 01.01.2005 nach
dem bisherigen Ausländergesetz getroffen wurden, wirksam bleiben.
Dies gilt insbesondere für zeitliche und räumliche Beschränkungen,
Bedingungen und Auflagen, Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und
Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen
(Wiedereinreisesperre) und der Befristung dieser Wirkungen. Ebenso
gelten begünstigende Maßnahmen fort. Auch Anerkennungen von Pässen
und Passersatzpapieren, Befreiungen von der Passpflicht,
Entscheidungen über Kosten und Gebühren sowie Maßnahmen und
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen bleiben
wirksam. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen
Wirkungen einer Antragstellung vor dem 01.01.2005 nach § 69 des
bisherigen Ausländergesetzes.
Auch Arbeitsgenehmigungen behalten
ihre Gültigkeit.
Aufenthaltsrechtliche Regelung seit 28. August 2007
Die Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze ist am 28.
August 2007 in Kraft getreten. Damit ist Deutschland
seiner Verpflichtung zur Umsetzung von 11
aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der
Europäischen Union nachgekommen.
Wesentliche Inhalte
des Gesetzes sind:
-
Beschränkung des
Ehegattennachzugs
durch ein Mindestalter beider
Ehegatten von 18 Jahren
-
Forderung des Nachweises einfacher
deutscher
Sprachkenntnisse des
nachziehenden Ehegatten
-
Schaffung einer "
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" als neuer
unbefristeter Aufenthaltstitel neben
der Niederlassungserlaubnis
-
Anpassung der Regelung zum
Daueraufenthaltsrecht für
Unionsbürger und
Familienangehöriger
-
Schaffung eines vorübergehenden
Aufenthaltsrechts für Opfer des
Menschenhandels zur Mitwirkung im
Strafverfahren und
-
Einführung eines besonderen
Aufenthaltstitels für Forscher und
von Mobilitätsregeln für in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassene
Studenten
-
Erleichterung Zuzugsmöglichkeiten
für Ausländer, die in Deutschland
investieren und Arbeitsplätze
schaffen wollen, werden deutlich
gesenkt, indem die zu fordernde
Mindestinvestitionssumme von einer
Million auf 500.000 Euro und die
Zahl der zu schaffenden
Arbeitsplätze von zehn auf fünf
halbiert werden.
-
Schaffung einer gesetzlichen
Altfallregelung (§§ 104a, 104b AufenthG) Geduldete, die am 1. Juli
2007 mindestens acht Jahre oder,
falls in häuslicher Gemeinschaft mit
einem oder mehreren minderjährigen
Kindern lebend, seit sechs Jahren
sich in Deutschland aufhalten, ein
Mindestmaß an Integrationswilligkeit
zeigen, über ausreichend Wohnraum
verfügen, hinreichende mündliche
Deutschkenntnisse besitzen und die
Ausländerbehörden nicht vorsätzlich
getäuscht haben, erhalten zunächst
ein bis zum 31. Dezember 2009
befristetes Aufenthaltsrecht und
einen gleichrangigen Zugang zum
Arbeitsmarkt, damit sie ohne
Inanspruchnahme öffentlicher
Sozialleistungen durch
Erwerbstätigkeit ihren
Lebensunterhalt bestreiten können.
Nach dem 31. Dezember 2009 wird die
Aufenthaltserlaubnis nur verlängert,
wenn für die Zukunft Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der
Ausländer seinen Lebensunterhalt
sichern kann und er nachweist, dass
er in der Vergangenheit überwiegend
erwerbstätig war.

2012
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